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Aufschiebende Wirkung bei vergessenem Kontrolltermin

JUTTAKEUL

Ein Arbeitsloser nahm aufgrund einer Datumsverwechslung einen Kontrolltermin am 24.7.2015 nicht wahr und meldete sich erst am 7.8.2015 wieder beim Arbeitsmarktservice (AMS).

Mit Bescheid wurde ihm der Leistungsbezug vom 24.7.2015 bis 6.8.2015 gem § 49 Abs 2 AlVG aberkannt. Für den Fall einer Beschwerde dagegen wurde deren aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Als Begründung wurde angeführt, dass im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen wäre. Daher stünde eine auch nur vorläufige Auszahlung der Leistung während des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die320 Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den – aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen – Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen. Der Arbeitslose brachte Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Das BVwG hob den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf. Der Behörde sei es nicht gelungen, einen derart gravierenden Nachteil für die Versichertengemeinschaft aufzuzeigen, dass er die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides erfordern würde. Der Arbeitslose rechtfertigt das Versäumen des Kontrolltermins damit, dass er den Termin verwechselt habe. Aus dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass er auch bereits in der Vergangenheit ein Verhalten gesetzt hätte, das seine Integration in den Arbeitsmarkt erschwert hätte. Würde bereits in einem solchen Fall der Versichertengemeinschaft ein derart gravierender Nachteil drohen, bliebe überhaupt kein Raum mehr dafür, vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall abzusehen. Der von der Behörde ins Treffen geführte Nachteil für die Versichertengemeinschaft ist bei einem Leistungsausschluss infolge „Fehlverhaltens“ des Arbeitslosen grundsätzlich immer gegeben und kann daher jedenfalls keinen derart gravierenden Nachteil darstellen, der den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug notwendig machen würde.