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Keine erneute 6-monatige Beschäftigung bei Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit erforderlich

BIRGITSDOUTZ

Gem § 26 Abs 1 Z 3 AlVG ist eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochen gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Beschäftigung unmittelbar vor der Bildungsteilzeit liegen muss, so dass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden können.

SACHVERHALT

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem DG für die Dauer vom 1.6.2014 bis 31.3.2015 eine Bildungskarenz vereinbart. Im Anschluss an die Bildungskarenz wurde für die Dauer vom 1.4.2015 bis 31.7.2015 eine Bildungsteilzeit vereinbart. Während der Bildungskarenz hat die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld bezogen. Am 22.3.2015 hat sie mit Geltendmachung am 1.4.2015 beim AMS einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld eingebracht.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Das AMS hat den Antrag mit Bescheid abgewiesen und begründet, dass für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochen gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Bildungsteilzeitgeldes am 1.4.2015 notwendig sei. Dieses Erfordernis sei laut AMS in Anbetracht der angetretenen Bildungskarenz nicht vorgelegen. Das BVwG hat der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und den Bescheid aufgehoben.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„Gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochen gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass es unmittelbar davor sein müsse, sodass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden können und somit auch die sechs Monate Beschäftigung vorliegen würden, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig sind.

Im Produktblatt des AMS zum Bildungsteilzeitgeld, welches die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beilegte, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein unmittelbarer Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld nicht möglich ist. Im Gegenteil wird im Produktblatt darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel möglich ist und dass die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraumes für beide Leistungen gilt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch § 11 Abs. 3a AVRAG keine ausdrückliche Regelung enthalte, dass ein unmittelbarer Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nicht möglich ist. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit […]321 zulässig ist. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“

ERLÄUTERUNG

Diese Erk des BVwG entspricht nicht der bisherigen Praxis des AMS. Bisher scheiterte ein Wechsel von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeit an der Voraussetzung, dass unmittelbar vor der Bildungsteilzeit eine sechs Monate ununterbrochene gleichbleibende wöchentliche Normalarbeitszeit liegen musste. Das AlVG als auch das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz weisen lediglich darauf hin, dass ein einmaliger Wechsel möglich ist. Auch im Produktblatt des AMS wird darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel möglich ist und dass die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraumes für beide Leistungen gilt. Selbst Mitarbeiter des AMS gaben der Beschwerdeführerin die Auskunft, dass ein direkter Wechsel möglich sei.

Dieses Erk des BVwG stellt nun endgültig fest, dass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen bei einem Wechsel auf Bildungsteilzeitgeld herangezogen werden können. Somit erfüllt die zu Beginn des Vierjahreszeitraumes notwendige Beschäftigung von sechs Monaten auch die Voraussetzung, die auch für die Herabsetzung der Normalarbeitszeit in der Bildungsteilzeit notwendig ist. Die Ausbildung muss aufgrund dieses Erk des BVwG bei einem Wechsel von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeit nicht mehr unterbrochen werden, um die sechs Monate Beschäftigung für die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorweisen zu können.