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Keine Beitragszeiten für Schulung nach AMFG

MONIKAWEISSENSTEINER

Der Kl begehrte die Feststellung weiterer Beitragszeiten (September 1971 bis Juni 1972 und September 1972 bis April 1973) für Zeiten des Besuchs einer Umschulung im Rahmen des AMFG. Er habe eine Beihilfe nach § 20 Abs 2 lit c AMFG bezogen und einen HTL-Lehrgang besucht. Der Kl macht verfassungsrechtliche Bedenken geltend, weil es gleichheitswidrig sei, dass nur solche Personen in den Genuss der Vollversicherung gelangten, deren Dienstverhältnis bei Ergreifung einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 19 Abs 1 lit b AMFG noch aufrecht sei. Der OGH hat das Verfahren unterbrochen, um ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einzuleiten. Dieses wurde mit Urteil des BVwG (W151 2002993-1) beendet und die Beschwerde des Kl abgewiesen. Die nun in der Revision ausschließlich gestellte Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs 1 AMFG idF BGBl 1969/31 ist nicht mehr entscheidungswesentlich, weil aufgrund der rechtskräftigen E des BVwG bindend und endgültig feststeht, dass der Kl in der strittigen Zeit nicht pensionsversichert war.

ANMERKUNG DER BEARBEITERIN:
Das Urteil des BVwG teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, weil der VfGH bereits mit Beschluss vom 27.9.1994, B 1501/94, die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde abgelehnt hat.