222Vertrauensunwürdigkeit bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen
Vertrauensunwürdigkeit bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen
Ein als Bauleiter beschäftigter AN veranlasste das für den AG tätige Subunternehmen, die eigene Lebensgefährtin zur Anbotslegung einzuladen. Der Bauleiter gab nach erfolgter Anbotslegung das ihm zugängliche Anbot des Konkurrenten an die Lebensgefährtin weiter, wodurch diese im Zuge der Nachverhandlungen mit dem Subunternehmen des AG gezielt reagieren konnte. Daraufhin wurde der AN entlassen.
Das Berufungsgericht hatte die Rechtmäßigkeit der Entlassung bejaht, weil der AN den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gem § 27 Z 1 AngG gesetzt habe. Der OGH wies die außerordentliche Revision des AN zurück und bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts. Auch wenn es sich um eine Auftragsvergabe des Subunternehmens und nicht des AG handelte, hat der AN ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit beim AG bekanntgewordene vertrauliche Informationen weitergegeben. Dieses Verhalten gab berechtigten Anlass zur Sorge, dass der AN andere Geschäftsgeheimnisse verrate und durch die unsachliche Bevorzugung seiner Lebensgefährtin das geschäftliche Ansehen des AG untergrabe.