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Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Heimweg vom Deutschkurs in einer VHS

CHRISTAMARISCHKA

Die aus Kambodscha stammende Kl lebt seit ihrer Eheschließung im Jahr 2008 in Österreich und verfügt über ein zeitlich befristetes Visum und eine zeitlich befristete Arbeitsbewilligung. Zur Verlängerung ihres Visums wurde ihr von der Bezirksverwaltungsbehörde die Absolvierung eines Deutschkurses vorgeschrieben. Diesen Kurs besucht sie nach der Arbeit in einer Volkshochschule (VHS), die sie aus Kostengründen (sie muss die Kosten selbst tragen) ausgesucht hat.

Auf dem Heimweg eines Kursabends wurde sie von einem Klein-LKW angefahren und schwer verletzt.

Der OGH lehnt die Anerkennung als geschützten Wegunfall mit der Begründung ab, dass für Ausund Fortbildungsmaßnahmen ohne beruflichen Zweck kein Unfallversicherungsschutz besteht. Auch wenn es für den Versicherungsschutz grundsätzlich ausreicht, sich nebenher, also ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Arbeitsverhältnis, einer beruflichen Aus- und Weiterbildung zu unterziehen, ist doch ein enger Berufsbezug notwendig. Zweifellos ist durch den Besuch eines Deutschkurses für einen Erwerbstätigen mit einer anderen Muttersprache als Deutsch generell ein besseres berufliches Fortkommen anzunehmen. Der in der bisherigen Rsp geforderte konkrete Bezug zu einem bestimmten Beruf war aber im gegenständlichen Fall – die Kl arbeitet in der Textilreinigung – nicht gegeben.