252

Keine Berücksichtigung von Arbeitgeber-Beiträgen bei der Höherversicherung nach § 248c ASVG

STEPHANIEPRINZINGER

Der 1937 geborene Kl bezieht von der bekl Pensionsversicherungsanstalt (PVA) seit 1.3.2002 eine Alterspension. Während des Pensionsbezugs übte der Kl eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Die Bekl berechnete die besondere Höherversicherung ausschließlich auf Basis der DN-Beiträge. Gegen diese Berechnung der besonderen Höherversicherung richtete sich die Klage gegen den Bescheid der PVA. Die Revision war zwecks der Klarstellung – vor allem im Hinblick auf die Novelle des SVAG, BGBl I 2015/2 (die im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist) – zulässig, aber nicht berechtigt.

Der OGH stützt seine Begründung vor allem auf die Materialien zur Novellierung des § 248c Abs 2 ASVG327 mit SVAG, BGBl I 2015/2. Nach Ansicht des OGH ging der Gesetzgeber bei dieser Novellierung davon aus, dass nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Gesetzeslage nur die DN-Anteile in die Berechnung des besonderen Höherversicherungsbetrags einzubeziehen sind und durch die Novellierung gerade diese Gesetzeslage geändert werden soll. Daher sah sich der OGH nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rsp abzugehen.

Der OGH sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Differenzierung hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Beitragssätze nach dem ASVG (10,25 % gem § 51 Abs 3 Z 2 ASVG iVm § 248c ASVG) einerseits und dem GSVG (18,5 % gem § 27 Abs 2 Z 1 iVm § 143 GSVG) bzw dem BSVG (§ 24 Abs 2 Z 1 iVm § 134 BSVG) andererseits.