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Zumutbare Verweisung nach erfolgreich absolvierter beruflicher Rehabilitation

MONIKAWEISSENSTEINER

Der 1964 geborene Kl, ein gelernter Maschinenschlosser, war in diesem Beruf beschäftigt. Im Jahr 2001 erlitt er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin einen Arbeitsunfall. Von März 2001 bis Juni 2003 absolvierte er eine von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) der Bauern finanzierte Umschulung zum technischen Zeichner, die er erfolgreich mit Lehrabschlussprüfung beendete. Nach einer vergeblichen Suche nach einem Arbeitsplatz in diesem Beruf war er wieder als Maschinenschlosser tätig. Von 2010 bis 2012 bezog er eine befristete Invaliditätspension.

Im nunmehrigen Verfahren wegen Weitergewährung wurde das Klagebegehren in allen drei Instanzen abgewiesen. Es ist nicht mehr strittig, dass der Kl als Maschinenschlosser nicht mehr arbeiten kann. Zu prüfen war, ob er auf die von ihm im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erlernte Tätigkeit verweisbar ist.

Gem § 255 Abs 5 ASVG gilt ein Beruf, auf den der Versicherte erfolgreich rehabilitiert wurde, jedenfalls als zulässiger Verweisungsberuf. Richtig ist, dass im Zusammenhang mit der Prüfung einer zu absolvierenden Rehabilitation ex ante auch die Arbeitsmarktchancen zu berücksichtigen sind. Wird dies bejaht, ist die Rehabilitation zumutbar. Dies ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob jemand dann im neu erlernten Beruf einen Arbeitsplatz findet, ist ohne Bedeutung (vgl bereits OGH 11.1.2000, 10 ObS 314/99w und OGH 17.1.2012, 10 ObS 124/11z). Auch im vorliegenden Fall ist daher unabhängig davon, dass der Kl nach Beendigung seiner beruflichen Rehabilitation keinen konkreten Arbeitsplatz im neuen Beruf finden konnte, die Tätigkeit als technischer Zeichner zumutbar und daher ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht gegeben.