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Rückwirkende Änderung der Berechnung für die Zuverdienstgrenze kein Rückforderungsgrund für Kinderbetreuungsgeld

MARTINATHOMASBERGER

Die Kl hatte ab 4.8.2010 bis 31.12.2010 Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezogen und daneben ab September 2010 einen Zuverdienst erzielt. Die Höhe des Zuverdienstes erreichte nicht die Höhe, die zur Überschreitung des maßgeblichen Gesamtbetrags gem § 8 KBGG in der im Jahr 2010 geltenden Fassung geführt hätte – der Zuverdienst hielt sich also im damals nach dem KBG zulässigen Rahmen. Mit der Novelle BGBl I 2013/117BGBl I 2013/117 (in Kraft ab 1.1.2014) wurde § 8 KBGG rückwirkend mit 1.1.2010 geändert.

Für die Berechnung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Zuverdienstgrenze werden danach nur noch „volle“ Kalendermonate (also: vom Monatsersten bis zum Monatsletzten) mit Anspruch auf das KBG herangezogen. Im Fall der Kl war daher der August 2010 aus der Berechnung des maßgeblichen Gesamtbetrages auszuscheiden, wodurch anstelle von fünf Monaten (August bis Dezember 2010) nur vier Monate (September bis Dezember 2010) heranzuziehen waren.

Das konkrete Ergebnis war, dass die Zuverdienstgrenze nach der im Jahr 2010 noch geltenden Berechnungsformel eingehalten worden war und erst aufgrund der rückwirkend geänderten Berechnungsformel überschritten wurde. Die bekl Gebietskrankenkasse forderte im Jahr 2014 auf der Grundlage dieser nachträglich eingetretenen Überschreitung das (pauschale) KBG für die Monate August bis Dezember 2010 zurück.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der von der Kindsmutter wegen des Widerrufs des ursprünglich zuerkannten KBG eingereichten Klage gegen die Rückforderung statt. Das OLG ließ die ordentliche Revision zu, da höchstgerichtliche Rsp zu der wichtigen Rechtsfrage fehlte, ob eine rückwirkende Gesetzesänderung einen Rückforderungstatbestand nach § 31 Abs 2 KBGG verwirklichen könne.

Der OGH wies die Revision der GKK zurück. Für den OGH kommt eine Rückforderung nach § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG nicht in Frage, weil eine Rückforderung nach dieser Bestimmung voraussetzt, dass „die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat“. Der Kl hat die Leistung im Jahr 2010 allerdings gebührt, und der Übergangsbestimmung in § 50 Abs 6 KBGG ist nicht zu entnehmen, dass sich die rückwirkende Anwendbarkeit auch auf die Rückforderung beziehen soll, wenn das KBG seinerzeit rechtmäßig bezogen wurde.

Die rückwirkende Änderung von § 8 KBGG ist aber auch keine Tatsache iSd § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG; also zuvor nicht bekannte Umstände, die zB durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde festgestellt wurden. Die Tatsachen des Sachverhaltes hatten sich seit 2010 nicht geändert, nur die Gesetzeslage, woraus aber per se kein Rückforderungsanspruch resultiert.

ANMERKUNG DER REDAKTION
Das kann dazu führen, dass der relevante Monatsverdienst höher ausfällt als nach der alten Rechenmethode, weil der während des Kinderbetreuungsgeldbezuges erzielte Gesamtverdienst zur Ermittlung des monatlichen Durchschnittsverdienstes durch einen niedrigeren Teiler dividiert wird und/oder weil im wegfallenden Monat ein geringerer Verdienst anfiel.329