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Auch bei rechtzeitiger Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen führt ihr verspäteter Nachweis zur Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes

MARTINATHOMASBERGER

Die Kl bezog vom 8.3.2010 bis 9.1.2011 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (eka KBG) für ihre am 10.1.2010 geborene Tochter. Die Gebietskrankenkasse (GKK) forderte das eka KBG zurück, weil die Kl die in § 24c KBGG vorgeschriebenen Mutter- Kind-Pass-Untersuchungen nicht vollständig nachgewiesen hatte. Im Verfahren erster Instanz wurde festgestellt, dass die Kl die vorgeschriebene zehnte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zwar fristgerecht vorgenommen, aber nicht fristgerecht nachgewiesen hatte, wobei die GKK, anders als bei den vorangegangenen Untersuchungen, nicht auf die Frist zur Vorlage hingewiesen hatte.

Während das Erstgericht und das Berufungsgericht der Klage stattgaben und den Rückforderungsanspruch als nicht gegeben ansahen, kam der OGH aufgrund der außerordentlichen Revision der bekl GKK zu einem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht hatte argumentiert, dass keiner der in § 31 KBGG taxativ aufgezählten Rückforderungsgründe vorgelegen habe. Der OGH legte dar, dass sich der Rückforderungstatbestand nach § 31 Abs 2 erster Fall auch auf Umstände bezieht, die erst nach Gewährung des Anspruchs entstehen (Anmerkung der Redaktion: wie hier der nicht fristgerecht erfolgte Nachweis der Untersuchung) und den Sozialversicherungsträger zu einem Widerruf oder einer rückwirkenden Berichtigung der Bemessung berechtigen. Da dieser Rückforderungstatbestand verschuldensunabhängig ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kl hinsichtlich des verspäteten Nachweises der Untersuchung ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht.