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Verspätete Berufung nach unzulässiger Verlängerung einer Verbesserungsfrist

MURATIZGI

Das das Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension abweisende Urteil wurde dem Kl am 1.10.2014 zugestellt. Am 26.10.2014 gab der Kl ein von ihm selbst unterschriebenes Schreiben zur Post, in dem er erklärte, gegen das Urteil Berufung zu erheben und die Gewährung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Das Erstgericht stellte dem Kl das Schreiben unter Anschluss des Formulars ZPForm 1 (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis) zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück. Es wies darauf hin, dass die Berufung von einem Rechtsanwalt oder einem sachkundigen Vertreter unterschrieben sein müsse oder unter Anschluss des ausgefüllten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit kostenloser Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt werden könne. Bei nicht rechtzeitiger Verbesserung werde das Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Kl am 31.10.2014 zugestellt.

Am 18.11.2014 langte beim Erstgericht ein am 17.11.2014 zur Post gegebenes ausgefülltes Formular ZPForm 1 ein. Daraufhin forderte das Erstgericht den Kl auf, binnen 14 Tagen verschiedene Nachweise zu den Angaben im Vermögensbekenntnis vorzulegen. Belege wurden mit einem am 26.11.2014 zur Post gegebenen Schreiben vorgelegt, worauf das Erstgericht mit Beschluss vom 16.12.2014 die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligte; der bestellte Verfahrenshelfer, dem das Urteil des Erstgerichts am 20.1.2015 zugestellt worden war, brachte am 17.2.2015 die verbesserte Berufung ein.

Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Der Kl hätte den Verfahrenshilfeantrag bis zum Ende der zweiwöchigen Verbesse-332rungsfrist (14.11.2014) vorlegen müssen. Da die Verbesserung erst am 17.11.2014 zur Post gegeben worden sei, sei das Urteil infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, woran auch die vom Erstgericht später bewilligte Verfahrenshilfe nichts ändere.

Der OGH hält den gegen diese Zurückweisung erhobenen Rekurs für zulässig, jedoch nicht für berechtigt. War bei Überreichung eines Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, ist im Fall eines Verbesserungsauftrags zwingend eine im richterlichen Ermessen gelegene Verbesserungsfrist zu setzen. Bleibt der Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist erfolglos, ist der Schriftsatz bei Formmängeln zurückzuweisen.

Eine nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert auch dann nichts mehr an der eingetretenen Rechtskraft, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt.333