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Rechtzeitige Entlassung eines Flugbegleiters wegen Eintretens einer Garderobentür

MANFREDTINHOF

Ein Flugbegleiter hatte eine Garderobentür eingetreten (Anmerkung des Bearbeiters: Das genaue Datum dieses Vorfalls konnte vom Verfasser nicht festgestellt werden.). Die zur Entlassung berechtigte Vorgesetzte des AN wurde zwar umgehend verständigt, erlangte aber aufgrund ihrer Diensteinteilung erst am 1.12.2013, einem Sonntag, davon Kenntnis. Sie versuchte noch am selben Tag mit der Rechtsabteilung der AG wegen der weiteren Vorgangsweise Kontakt aufzunehmen, was ihr erst am 2.12.2013 gelang. Der AN, der an diesem Tag seinerseits dienstfrei hatte, wurde zu einem dringenden Gespräch gebeten, das er wegen angeblicher Terminprobleme verweigerte, so dass es erst am Folgetag stattfinden konnte. In der Zwischenzeit erkundete die AG die disziplinäre Vorgeschichte des bereits viele Jahre bei ihr beschäftigten AN, um sein für die Beurteilung der Schwere des Entlassungsgrundes nicht unerhebliches Gesamtverhalten beurteilen zu können. Allein in den letzten zwei Jahren vor der Entlassung hatte es mehrere Vorfälle gegeben, bei denen der AN ein auffallend unangemessenes, unbeherrschtes Verhalten in Gegenwart anderer Angestellter an den Tag gelegt hatte. Am 3.12.2013 wurde schließlich die Entlassung ausgesprochen.

Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an, dass unter diesen Umständen die Entlassung noch rechtzeitig war.

Auch ein Entlassungsgrund wurde verwirklicht: Die vorsätzliche Beschädigung einer Garderobentür, eine gem § 125 StGB gerichtlich strafbare Handlung, die der AN zunächst nicht einmal einer Erwähnung oder Entschuldigung wert fand, hätte auch für sich allein einen hinreichenden Anlass zu einer berechtigten Entlassung gegeben, zumal der AN als Flugbegleiter in einem sensiblen Bereich beschäftigt war.