Der Krankengeldbezug erschöpft – was nun?
Der Krankengeldbezug erschöpft – was nun?
Erforderlich für einen Anspruch auf Krankengeld ist (neben der grundsätzlichen Leistungsberechtigung) zunächst, dass die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zurückzuführen ist. Das Vorliegen einer Krankheit wird im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nur dann anerkannt, wenn der regelwidrige Körperzustand oder Geisteszustand auch eine Krankenbehandlung notwendig macht.* Eine behandlungsbedürftige Krankheit liegt dann vor, wenn der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand ohne ärztliche Hilfe (Heilmittel) nicht mit Aussicht auf Erfolg behoben, zumindest aber gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn die ärztliche Behandlung (das Heilmittel) erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern. Die erforderliche Notwendigkeit der Krankenbehandlung ist jedoch nicht ex post, sondern ex ante unter Beweis zu stellen.* Wenn die versicherte Person hingegen durch ein Gebrechen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Gebrechen sind ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinne nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Eine Arbeitsunfähigkeit, die auf ein Gebrechen zurückgeht, scheidet daher von vornherein für die Verwirklichung des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus.*
Arbeitsunfähigkeit iSd § 120 Abs 1 Z 2 ASVG liegt dann vor, wenn die erkrankte Person nicht oder doch nur mit der Gefahr, ihren Zustand zu ver-336schlimmern, fähig ist, ihrer zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist daher anzunehmen, wenn die versicherte Person in der Lage ist, ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen, ohne dass dadurch eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung ihres Zustandes zu erwarten ist.*
Der Krankengeldanspruch aus der SV ist grundsätzlich vom Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses unabhängig.* Wird während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das Dienstverhältnis beendet, so ist auch für die Zeit nach Ende dieses Dienstverhältnisses auf die Anforderungen dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen.* Dies gilt auch in Schutzfristfällen.* Dh bei den aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenen nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG Anspruchsberechtigten ist dabei auch auf jene Tätigkeit abzustellen, die Gegenstand des Arbeitsvertrages war, durch den die letzte vor der Schutzfrist liegende Versicherung begründet wurde.*
Wenn die Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses oder innerhalb der Schutzfrist des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG, sondern während der Dauer des Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfebezuges eintritt, ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit, sondern nach den Verweisungsbestimmungen des pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriffs*) unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs 2 AlVG zu bestimmen.*
Die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage.* Grundlagen für die Beantwortung dieser Frage bilden einerseits Feststellungen über den Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit bzw des pensionsrechtlichen Verweisungsfeldes der versicherten Person und andererseits solche über ihren Gesundheitszustand.* Ob eine versicherte Person arbeitsfähig ist, hat (zunächst) der behandelnde Arzt festzustellen* und bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bzw die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit diese dem zuständigen Krankenversicherungsträger mitzuteilen.* Die Arbeitsunfähigkeits- bzw Gesundmeldung eines/einer Vertragsarztes/-ärztin bindet den Krankenversicherungsträger nicht.* Bei Inanspruchnahme einer Wahlarzthilfe* hat die anspruchsberechtigte Person die durch den Wahlarzt vorgenommene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Sozialversicherungsträger unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu melden. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Beginn und Ende) obliegt in diesem Fall dem/der vom Krankenversicherungsträger hierzu beauftragten Arzt/Ärztin. Dieser kann die Richtigkeit von Krankmeldungen und Gesundmeldungen überprüfen und aus medizinischen Gründen einen davon abweichenden Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Arbeitsunfähigkeit bestimmen.*
Wenn die Arbeitsfähigkeit anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen ist, sind die Versicherten idR in der Lage, den VertragsärztInnen bzw den Chef- oder KontrollärztInnen des Krankenversicherungsträgers den Inhalt ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit mitzuteilen, so dass von diesen eine Feststellung der Arbeitsfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch durchgeführt werden kann.
Muss hingegen die Arbeitsfähigkeit unter Zugrundelegung des pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriffs festgestellt werden, ist kaum eine versicherte Person in der Lage, dem behandelnden Arzt das pensionsrechtliche Verweisungsfeld unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien gem § 9 Abs 2 AlVG zu nennen. Die krankschreibenden ÄrztInnen müssen jedoch zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriffs heranziehen, sofern bei der zu beurteilenden Person noch eine auf dem ersten Arbeitsmarkt „verwertbare“ Restarbeitsfähigkeit vorliegt. Diese Beurteilung ist jedoch idR nur nach Durchführung eines aufwändigen Beweis-337verfahrens und häufig nur unter Beiziehung eines/einer Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde möglich und stellt mitunter selbst erfahrene RichterInnen vor Herausforderungen.
Da jedoch, wie die Erfahrung zeigt, die krankschreibenden ÄrztInnen kein Beweisverfahren zur Klärung der Frage, ob Invalidität bzw Berufsunfähigkeit vorliegt, durchführen, drängt sich – von den Fällen abgesehen, in denen keine auf dem ersten Arbeitsmarkt „verwertbare“ Restarbeitsfähigkeit mehr vorliegt – die Frage nach der Qualität der vorgenommenen Krankschreibungen auf. Zwar können die VertragsärztInnen in Zweifelsfällen vor Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitsfähigkeit die Stellungnahme des zuständigen Versicherungsträgers einholen.* Allerdings wird auch von diesem keine Prüfung vorgenommen, ob Berufsschutz vorliegt und gegebenenfalls, ob und welche Verweisungstätigkeiten in Frage kommen.
Es lassen daher die im Rahmen der KV erfolgten medizinischen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit auch keine faktischen Rückschlüsse zu, ob Invalidität (Berufsunfähigkeit) iSd ASVG und damit Arbeitsunfähigkeit gem § 8 AlVG vorliegt. Eine rechtliche Bindung des Arbeitsmarktservice (AMS) bzw der Pensionsversicherungsträger an die im Zuge von Krankschreibungen durch die Krankenversicherungsträger vorgenommenen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich ohnehin nicht vorgesehen.
So verwundert es nicht, dass die vom krankschreibenden Vertrauensarzt im „Blindflug“ festgestellte Arbeitsunfähigkeit häufig der Beurteilung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht standhält.
Die Leistungsansprüche der erkrankten Versicherten sind zeitlich beschränkt. Gem § 139 Abs 1 ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, welche die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn die anspruchsberechtigte Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mindestens sechs Monate in der KV versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs 2 Z 2 und 3 ASVG Anspruchsberechtigten (Schutzfristfälle), die Dauer auf bis zu 52 Wochen. Die in § 139 Abs 2 ASVG vorgesehene Möglichkeit, durch Satzung die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs bis auf 78 Wochen zu erhöhen, wurde von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK) (§ 29 Abs 3 der Satzung), der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) (§ 30 Abs 2 der Satzung) sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) (§ 27 Abs 2 der Satzung) wahrgenommen.*
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat (§ 7 Abs 1 AlVG). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7 Abs 2 AlVG). Bei Nichtvorliegen auch nur einer dieser Anspruchsvoraussetzungen ist der Leistungsanspruch nicht gegeben.*
Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Verfügbarkeit ieS) und die aufenthaltsrechtliche Berechtigung hat, eine unselbstständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen (§ 7 Abs 3 Z 1 AlVG). Die Verfügbarkeit ieS ist dann nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher und faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestmaß entsprechende, die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung anzutreten.* Nach der Rsp des VwGH führt eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht zum Verlust der Verfügbarkeit.*
Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig iSd ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (§ 8 Abs 1 AlVG).338
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als DN iSd § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen. Ebenso, wer bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist insb nur dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet (§ 9 AlVG).
Arbeitslos ist, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der PV unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gebührt, unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Als arbeitslos gilt ua insb nicht, wer in einem Dienstverhältnis mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze steht. Dies auch dann, wenn aus diesem Dienstverhältnis zB wegen eines längeren Krankenstandes kein Entgeltanspruch mehr besteht (§ 12 AlVG).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem § 16 Abs 1 AlVG ua während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld, der Unterbringung des/der Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt sowie des Bezuges von Rehabilitationsgeld.
Für einen Anspruch auf Notstandshilfe sind die zum Arbeitslosengeld angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (§ 38 AlVG) und ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage* erforderlich (§ 33 AlVG).
Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält während der Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld (§ 8 Abs 2 AlVG). Das AMS hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen (§ 8 Abs 3 AlVG).
Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung Folge leisten, sind bis zum Vorliegen des Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch – außer bei Vorliegen besonderer Gründe – für die Dauer von drei Monaten vom Erfordernis der Arbeitsbereitschaft, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit befreit. Ist auf Grund des Gutachtens anzunehmen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind (§ 8 Abs 4 AlVG).
Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung Folge leisten, sind bis zum Vorliegen des Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch – außer bei Vorliegen besonderer Gründe – für die Dauer von drei Monaten vom Erfordernis der Arbeitsbereitschaft, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit befreit. Ist auf Grund des Gutachtens anzunehmen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind (§ 8 Abs 4 AlVG).
Gem § 23 Abs 1 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder eines Übergangsgeldes* aus der gesetzlichen PV oder UV beantragt haben, bis zur Entscheidung über diesen Antrag als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe („Pensionsvorschuss“) gewährt werden. Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass – abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft – die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der beantragten Leistungen aus der SV zu rechnen ist (Abs 2 leg cit). Mit der Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ist nur dann zu rechnen, wenn ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der PVA erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen* Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt (Abs 3 leg cit). Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers trotz eines bestehenden Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit anzu-339nehmen. Bei diesen Personen ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens (siehe oben) auch davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt (Abs 4 leg cit).
Wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person vorliegt, hat das AMS Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn alle Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt sind. Hat das AMS Zweifel bezüglich der Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person, gebührt ihr selbst dann, wenn sie arbeitsunwillig und nicht zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bereit ist, wenn sie der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung Folge leistet, bis zum Vorliegen eines Gutachtens der PVA Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies jedoch grundsätzlich längstens für drei Monate.*
Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, verlängert sich diese Frist bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Wird festgestellt, dass solche Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind, gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Umschulungsgeld gem § 39b AlVG. Wird diese Feststellung nicht getroffen, kommt Pensionsvorschuss in Frage (siehe unten).
Liegt nach dem Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung oder dem Bescheid der PVA Arbeitsfähigkeit vor, kann Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe nur dann (weiter) bezogen werden, wenn auch alle übrigen Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt sind; also insb auch Arbeitslosigkeit, Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit vorliegen.
Liegt nach dem Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung Arbeitsfähigkeit nicht vor, kann nur während eines anhängigen Verfahrens auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Antrag Pensionsvorschuss gewährt werden. Dies allerdings nur dann, wenn – abgesehen von der Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit – die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen.
Ausgesteuerte, die sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden und deren Entgeltanspruch erschöpft ist, haben mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Sie gelten allerdings ab Beantragung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit als arbeitslos und es ist, wenn sie sich so rasch wie möglich der Begutachtung unterziehen, bis zum Vorliegen des Gutachtens davon auszugehen, dass ihre Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Dh sie können jedenfalls bis zum Vorliegen des Gutachtens der PVA Pensionsvorschuss beziehen, wenn – abgesehen von der Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit – die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen. Nach Vorliegen des Gutachtens kann Pensionsvorschuss nur dann weiter bezogen werden, wenn aufgrund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
Ein Antrag auf eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und auf Leistung von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes (§ 361 Abs 1 Satz 2 ASVG).
Voraussetzung für diese Leistungen ist, dass neben der Erfüllung der Wartezeit Invalidität bzw Berufsunfähigkeit iSd ASVG voraussichtlich im Ausmaß von sechs Monaten vorliegt.
In der AlV und in der PV gilt ebenso wie in der KV das Antragsprinzip. Ein Leistungsanspruch wird erst nach Antragstellung geprüft. Ob ein Anspruch auf die gewünschte Leistung besteht, wird in Verfahren, in denen der Umfang der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ist, idR jedoch erst am Ende des Verfahrens feststehen. Dadurch können, wenn einem Antrag nicht schon von den Behörden erster Instanz stattgegeben wird, während des Verfahrens und/oder nachher Leistungslücken sowie auch Versicherungslücken entstehen.
Eine solche Lücke kann entstehen, wenn nach Aussteuerung lediglich ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird und dieser, weil Invalidität iSd ASVG und daher keine Arbeitsfähigkeit gem340 § 8 AlVG vorliegt, abgelehnt wird. Das gleiche gilt, wenn nach Aussteuerung lediglich ein Antrag auf eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gestellt wird und dieser mangels Vorliegens von Invalidität bzw Berufsunfähigkeit iSd ASVG abgelehnt wird und daher Arbeitsfähigkeit gem § 8 AlVG vorliegt.
Wer das Entstehen einer Lücke vermeiden will, sollte daher bereits zu einem Stichtag vor der Aussteuerung einen Antrag auf eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension und spätestens am Tag nach der Aussteuerung einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe stellen. Dies hat allerdings nur dann Sinn, wenn alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, insb die Anwartschaften auf die jeweiligen Leistungen, erfüllt sind. Dadurch kann gewährleistet werden, dass je nachdem, ob Arbeitsfähigkeit iSd ASVG vorliegt oder nicht, jedenfalls aus einem der beiden in Frage kommenden Zweige entweder Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe oder eine Leistung aus dem Umfeld der PV gewährt wird.
Bis zum Vorliegen der Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung wird zwar durch § 8 Abs 4 und § 23 AlVG das Entstehen einer Einkommenslücke nach Aussteuerung grundsätzlich verhindert. Klarheit, wie nach Vorliegen des Gutachtens bzw des Bescheids des Pensionsversicherungsträgers weiter vorzugehen ist, herrscht für die betroffenen Personen allerdings nur dann, wenn letztendlich tatsächlich das gewünschte Ergebnis erzielt wurde.
Ergibt die Begutachtung, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt und ist für die betroffene Person (auch) der Bezug von Arbeitslosengeld das Ziel, so ist es ratsam, sich jedenfalls zur Aufnahme und Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung bereit zu halten und sich arbeitswillig zu erklären, damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld weiter bestehen bleibt. Dies auch dann, wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit nach den krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorliegt.
Komplexer ist diese Situation für eine ausgesteuerte und nach dem Gutachten des Kompetenzzentrums der PVA arbeitsfähige Person, die noch über ein aufrechtes Dienstverhältnis verfügt und in der KV, weil sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht ausüben kann, weiterhin arbeitsunfähig ist. Da Arbeitslosigkeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, muss sie, um Arbeitslosengeld beziehen zu können, zusätzlich zu dem oben angeführten, jedenfalls ihr Dienstverhältnis beenden und gegebenenfalls neben dem Verlust des Beschäftigungsverhältnisses auch aus der Beendigung resultierende arbeitsrechtliche Nachteile, wie zB uU den Verlust von Abfertigungsansprüchen, riskieren.*
Will sie hingegen die mit dem Verlust des Dienstverhältnisses einhergehenden Nachteile nicht riskieren, so kommen als Einkommensersatzleistungen aus der gesetzlichen SV nur die Leistungen aus dem Umfeld der PV in Frage. Diese setzen wie oben erwähnt Invalidität (Berufsunfähigkeit) mit einer voraussichtlichen Dauer von mindestens sechs Monaten voraus. Der ausgesteuerten Person bleibt daher nur die Möglichkeit den negativen Bescheid des Pensionsversicherungsträgers zu bekämpfen.
Wird der negative Bescheid des Pensionsversicherungsträgers bekämpft, eröffnet sich jedoch ein weiteres Problem: Für den Anfall* einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Aufgabe* oder Karenzierung der Tätigkeit, für welche die versicherte Person als invalid (berufsunfähig) gilt, erforderlich, ausgenommen die versicherte Person bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach § 4 des BPGG (§ 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG). Für einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld schadet ein aufrechtes Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob ein Entgeltanspruch besteht (§ 143a Abs 3 und 4 ASVG), nicht. Das gleiche gilt für einen Anspruch auf Übergangsgeld gem § 306 ASVG, wenn berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gem § 253e (§ 270a, § 276e) ASVG zuerkannt wurden. Für einen Anspruch auf Umschulungsgeld gem § 39b AlVG schadet ein aufrechtes Dienstverhältnis dann nicht, wenn aus diesem kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf eine Geldleistung der KV erschöpft ist (Abs 5 leg cit). Allerdings gebührt das Umschulungsgeld frühestens ab der Feststellung, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zumutbar und zweckmäßig sind.
Ob und wann letztendlich bei aufrechtem Dienstverhältnis aus dem Pensionsverfahren eine Einkommensersatzleistung realisiert werden kann, wird daher idR erst nach Beendigung des Verfahrens feststehen.341
Endet das Verfahren mit Zuerkennung der dauernden Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension (für Geburtsjahrgänge bis 1963 mit Zuerkennung einer befristeten Pension) und wurde keine Karenzierung vereinbart bzw das Tätigkeitsfeld des aufrechten Dienstverhältnisses nicht kalkülsrelevant geändert bzw liegt kein Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 vor, fällt die Pension erst ab der formalen Beendigung des Dienstverhältnisses an. Für den Zeitraum vor Auflösung des Dienstverhältnisses besteht in diesem Fall kein Anspruch auf eine Geldleistung aus der PV.
Endet das Verfahren mit Zuerkennung von Rehabilitationsgeld oder mit einem Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation gem § 253e (§ 270a, § 276e) ASVG, besteht während der Dauer des Verfahrens kein Anspruch auf eine Einkommensersatzleistung. Allerdings wird Rehabilitationsgeld gem § 143a Abs 1 ASVG rückwirkend ab Vorliegen der Voraussetzungen und Übergangsgeld gem § 306 Abs 1 ASVG im Zusammenhang mit der Zuerkennung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation rückwirkend ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung zuerkannt (§§ 669 Abs 5 iVm 306 Abs 1 ASVG idF BGBl I 2011/122). Somit besteht für den Zeitraum der Verfahrensdauer grundsätzlich ein Geldleistungsanspruch.*
Endet das Verfahren mit der Feststellung, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zumutbar und zweckmäßig sind, besteht ein Anspruch auf Umschulungsgeld gem § 39b Abs 1 AlVG frühestens ab der oben genannten Feststellung. Dies nur dann, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, ansonsten erst ab Geltendmachung. Während der Dauer des Verfahrens und für den Zeitraum bis zur genannten Feststellung besteht auch in diesem Fall kein Anspruch auf eine Geldleistung aus der PV.
Der Ausgang des Pensionsverfahrens wirkt sich jedoch nicht nur auf den Anspruch auf eine Geldleistung, sondern auch auf das Vorliegen einer KV aus. So sind ua die Beziehbaren einer Pension, von Übergangsgeld gem § 306 ASVG, von Rehabilitationsgeld sowie von Umschulungsgeld gem § 39b AlVG in der KV teilversichert.* Wird eine solche Leistung nicht oder erst später bezogen, können, wenn keine Anspruchsberechtigung aus einer Mitversicherung besteht, wegen der Nichtinanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe auch in der KV Versicherungslücken entstehen. Zwar verfallen gem § 102 ASVG Leistungsansprüche bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Feststellung, allerdings ist, wie oben dargelegt, am Beginn des Verfahrens nicht gewiss, ob und ab wann ein (rückwirkender) Anspruch auf eine die Teilversicherung in der KV begründende Leistung besteht.
Das Entstehen einer Versicherungslücke in der KV kann durch eine Selbstversicherung verhindert werden. Stellt sich am Ende des Verfahrens heraus, dass rückwirkend ein Leistungsanspruch und damit Versicherungsschutz bestand, können die Beiträge zur Selbstversicherung gem § 79 Abs 1 iVm § 69 ASVG ab Bestehen der Teilversicherung zurückgefordert werden.* Die ausgesteuerten Personen mit aufrechtem Dienstverhältnis haben daher, wenn sie nicht eine Einkommenslücke und gegebenenfalls auch eine Versicherungslücke in Kauf nehmen wollen, wenig Handlungsspielraum.
Ein Anspruch auf Mindestsicherung wird häufig schon aufgrund verwertbaren Vermögens nicht vorliegen.* Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Anspruch auf Mindestsicherung besteht, wenn durch die Beendigung des Dienstverhältnisses jederzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe realisiert werden könnte. So haben zB nach § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen die Verpflichtung, Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.* Ein Anspruch auf Mindestsicherung wird nach dieser Bestimmung mE daher nur dann bestehen, wenn im Einzelfall die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist.
Den ausgesteuerten Personen bleibt im Ergebnis, sofern die jeweiligen Anwartschaften erfüllt sind, nichts anderes übrig, als einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe sowie einen Antrag auf Gewährung der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension zu stellen.342 Liegt nach der Begutachtung bzw auf Grund des Bescheides der PVA Arbeitsfähigkeit iSd ASVG vor, kommt auch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Frage.
Der Entscheidungsdruck kann durch einen Antrag auf Feststellung der Invalidität gem § 255a (§ 273a, § 280a) ASVG gemildert werden.* Dieser soll ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, ohne dass ein Antrag auf eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gestellt werden muss, iVm § 367 Abs 4 ASVG vorab die Klärung der Fragen ermöglichen, ob Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt bzw voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und ob Berufsschutz besteht. Der Pensionsversicherungsträger ist, wenn eine Feststellung nach § 255a (§ 273a, § 280a) ASVG getroffen wurde, an diese Feststellung für die Dauer von sechs Monaten gebunden.* Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens lässt nicht nur Rückschlüsse zu, ob im Falle eines Pensionsantrages mit der Zuerkennung einer Leistung zu rechnen ist und daher grundsätzlich Anspruch auf Pensionsvorschuss besteht. Es ermöglicht auch eine Abschätzung, ob allenfalls für den Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ein aufrechtes Dienstverhältnis schädlich ist.
Wird festgestellt, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt und kein Berufsschutz besteht, so ist davon auszugehen, dass grundsätzlich Anspruch auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension besteht.* Wer diese Leistung ab dem Pensionsstichtag realisieren will, wird daher nicht umhinkommen, ein aufrechtes Dienstverhältnis zum Stichtag zu beenden, zu karenzieren oder die Tätigkeit, für welche sie als invalid (berufsunfähig) gilt, so weit zu ändern, dass kalkülsüberschreitende Tätigkeiten nicht mehr zu verrichten sind. Wird hingegen Berufsschutz festgestellt, so ist davon auszugehen, dass grundsätzlich entweder Anspruch auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension oder auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht. Welche der beiden Leistungen letztendlich gewährt wird, stellt sich erst im Zuge eines Leistungsverfahrens heraus. Bei dieser Variante empfiehlt es sich mit dem AG eine Karenzierung oder Änderung der Tätigkeit zu vereinbaren.
Wird festgestellt, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht dauerhaft vorliegt, aber voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und kein Berufsschutz gegeben ist, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich Anspruch auf Rehabilitationsgeld* besteht. Wird hingegen Berufsschutz festgestellt, ist davon auszugehen, dass entweder Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder auf Umschulungsgeld gem § 39b AlVG besteht. Ein aufrechtes Dienstverhältnis kann in diesem Fall, sofern nicht die Zuerkennung der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension das Ziel ist, unverändert bestehen bleiben. Ist hingegen die Zuerkennung der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension das eigentliche Ziel und besteht die Absicht, die Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers zu bekämpfen, empfiehlt es sich, mit dem/der AG eine Karenzierung oder Änderung der Tätigkeit zu vereinbaren.
In diesen Fallvarianten bestünde während eines Leistungsverfahrens grundsätzlich Anspruch auf Pensionsvorschuss.
Wird hingegen Invalidität bzw Berufsunfähigkeit nicht festgestellt, so bleiben nach der Aussteuerung nur der Antrag auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe und/oder der Antrag auf eine Leistung aus dem Umfeld der PV mit der oben unter Pkt 4. und 5. dargestellten Problematik.
Ein neuer Anspruch auf Krankengeld kann nach Aussteuerung nur entstehen, wenn ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt. Dazu ist es grundsätzlich erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wegfällt.* Dh solange die Arbeitsunfähigkeit fortdauert, kann kein neuer Krankengeldanspruch entstehen. Erfolgt der neuerliche Eintritt des Versicherungsfalls während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe, so ist die Arbeitsunfähigkeit343 jedoch nicht mehr weiterhin nach der allfällig zuletzt ausgeübten Beschäftigung, sondern nach dem pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriff unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs 2 AlVG zu bestimmen. Entscheidend für einen neuerlichen Anspruch auf Krankengeld ist nach der Rsp des OGH daher, ob die versicherte Person während der Dauer des Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfebezuges vor Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalls arbeitsfähig iSd für sie maßgebenden pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriffs war und sie diese Arbeitsfähigkeit durch die neuerliche Erkrankung wieder verloren hat.*
Ist nach Aussteuerung die Arbeitsfähigkeit wieder eingetreten, so ist für einen neuen Anspruch auf Krankengeld entscheidend, ob die neuerliche Arbeitsunfähigkeit auf dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, oder auf eine andere Krankheit zurückzuführen ist.
Ist die neuerliche Arbeitsunfähigkeit auf dieselbe Krankheit zurückzuführen, kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld erst wieder entstehen, wenn die erkrankte Person in der Zwischenzeit durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen KV oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen KV versichert war (§ 139 Abs 4 Satz 1 ASVG).
Tritt die ausgesteuerte Person in der Folgezeit wieder in ein Versicherungsverhältnis ein und ist die neuerliche Arbeitsunfähigkeit auf eine andere Krankheit zurückzuführen, so entsteht nach kurzzeitiger Arbeitsfähigkeit, unabhängig von der Dauer der KV, ein neuer Krankengeldanspruch in voller Länge.*
Ob eine zuvor bestandene Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weggefallen ist, beurteilt der Krankenversicherungsträger autonom. Er ist dabei nicht an die Beurteilungen und Entscheidungen des AMS bzw des Pensionsversicherungsträgers gebunden. Im umgekehrten Fall sind allerdings auch das AMS oder die Pensionsversicherungsträger nicht an die Beurteilungen der Krankenversicherungsträger gebunden.
Endet daher ein Pensionsverfahren mit dem Ergebnis, dass Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG vorliegt, so ist für die Frage, ob eine bestehende Arbeitsunfähigkeit weggefallen ist und daher grundsätzlich wieder Anspruch auf Krankengeld besteht, nicht zwingend etwas gewonnen. Dies auch dann nicht, wenn die Beurteilung der zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sondern unter Zugrundelegung des pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriffs erfolgte.
Variante 1: Arbeitslos und ausgesteuert
Hat das AMS Zweifel über die Arbeitsfähigkeit, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bis zum Vorliegen des Gutachtens des Kompetenzzentrums Begutachtung, wenn einer Aufforderung zur Untersuchung Folge geleistet wird, grundsätzlich für eine Dauer von drei Monaten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Dauer des Bezuges verlängert werden. Eine Verpflichtung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen sowie das Vorliegen von Arbeitswilligkeit ist in dieser Zeit nicht erforderlich.
Wenn auf Grund des Gutachtens Arbeitsunfähigkeit, also Invalidität bzw Berufsunfähigkeit vorliegt, verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (zB die Ausbildung für einen neuen Beruf) zumutbar und zweckmäßig sind. Wird mit Bescheid festgestellt, dass solche Maßnahmen zumutbar und zweckmäßig sind, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. In diesem Fall besteht bei Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen Anspruch auf Umschulungsgeld. Dieses muss jedoch gesondert beantragt werden.
Ergibt das Gutachten, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zumutbar sind, besteht aufgrund der nun festgestellten Arbeitsunfähigkeit kein weiterer Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Allerdings besteht in diesem Fall ab Vorliegen des Gutachtens grundsätzlich ein Anspruch auf Pensionsvorschuss, sofern ein Antrag auf eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gestellt wurde bzw gestellt wird. Ergibt das Gutachten, dass Arbeitsfähigkeit – also weder Invalidität noch Berufsunfähigkeit – vorliegt, so besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe nur dann, wenn nunmehr alle Anspruchsvoraussetzungen – insb auch die Verfügbarkeit und Arbeitswilligkeit – vorliegen.344 Ein Anspruch auf Pensionsvorschuss besteht in diesem Fall nicht, weil schon auf Grund des Nichtvorliegens von Invalidität bzw Berufsunfähigkeit mit einer Zuerkennung einer Leistung aus der SV nicht zu rechnen ist.
Variante 2: Aufrechtes Dienstverhältnis ohne Entgeltanspruch
In dieser Variante besteht schon auf Grund der mangelnden Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.
Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Krankengeld erschöpft ist, ist während eines anhängigen Verfahrens auf Gewährung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension, auf Grund gesetzlicher Fiktion, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Weiters ist, wenn sich diese Person so rasch wie möglich einer Begutachtung zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch den Pensionsversicherungsträger unterzieht, bis zum Vorliegen dieses Gutachtens davon auszugehen, dass Arbeitsunfähigkeit, also Invalidität bzw Berufsunfähigkeit, vorliegt. In diesem Fall besteht grundsätzlich bis zum Vorliegen des Gutachtens der PVA Anspruch auf Pensionsvorschuss. Eine Verpflichtung, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen sowie das Vorliegen von Arbeitswilligkeit sind nicht erforderlich.
Ergibt das Gutachten der PVA, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, endet der Anspruch auf Pensionsvorschuss. Während des weiteren Pensionsverfahrens kann Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe nur bezogen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das setzt insb voraus, dass das aufrechte Dienstverhältnis beendet wird, damit Arbeitslosigkeit vorliegt. Ergibt das Gutachten der PVA, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, so bleibt der Anspruch auf Pensionsvorschuss weiter bestehen.
Bei beiden oben genannten Varianten kann, wenn nach dem Gutachten der PVA Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, aus der AlV nur dann Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezogen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen, also insb Arbeitslosigkeit und Arbeitsbereitschaft, vorliegen.
Wurde ein Antrag auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gestellt und wird gegen die Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers die Klage eingebracht und ergibt ein späteres gerichtliches Gutachten die Arbeitsunfähigkeit, so besteht bei beiden Varianten grundsätzlich ab Vorliegen des gerichtlichen Gutachtens wieder Anspruch auf Pensionsvorschuss. Eine Verpflichtung, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen sowie das Vorliegen von Arbeitswilligkeit sind in diesem Fall nicht erforderlich. Der Pensionsvorschuss gebührt jedoch erst ab dem Tag der Geltendmachung.
Lediglich für den Anfall einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension wird die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, aufgrund welcher die versicherte Person als invalid oder berufsunfähig gilt, gefordert. Eine formale Auflösung des Dienstverhältnisses ist nicht erforderlich, wenn sich das Tätigkeitsfeld soweit ändert, dass kalkülsüberschreitende Tätigkeiten nicht mehr zu verrichten sind. Allerdings erfordert eine Karenzierung bzw eine Änderung der Tätigkeit die Zustimmung des/der AG.
Für einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld und Übergangsgeld gem § 306 ASVG muss ein aufrechtes Dienstverhältnis nicht beendet werden. Für einen Anspruch auf Umschulungsgeld gem § 39b AlVG schadet ein aufrechtes Dienstverhältnis dann nicht, wenn aus diesem kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.
Da der Ausgang eines Pensionsverfahrens ungewiss ist, wird idR erst am Ende des Pensionsverfahrens feststehen, ob ein aufrechtes Dienstverhältnis beendet werden muss. Der Entscheidungsdruck, ob eine Beendigung des Dienstverhältnisses notwendig ist, kann jedoch durch die frühzeitige Beantragung der Feststellung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit gem § 255a (§ 273a, § 280a) ASVG gemildert werden.
Ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld kann nach Aussteuerung nur entstehen, wenn ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt. Dazu ist es erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wegfällt.
Ist das Dienstverhältnis, aus dem die Aussteuerung erfolgte, nach wie vor aufrecht, fällt die zuvor bestandene Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nur dann weg, wenn die betreffende Person vorher wieder arbeitsfähig wird, sie also wieder in der Lage ist, ihre Tätigkeit, aus der die ursprüngliche Krankschreibung erfolgte, auszuüben.
Wurde das Dienstverhältnis, aus dem die Aussteuerung erfolgte, beendet und wird während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe das Nichtvorliegen von Invalidität bzw345 Berufsunfähigkeit (zB anlässlich eines Pensionsverfahrens) festgestellt, fällt mit dieser Feststellung die zuvor bestandene Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weg.
Wie dargelegt, befinden sich die Versicherten während eines anhängigen Pensionsverfahrens auf „hoher See“. Sie sind während ihrer Reise vielen Unabwägbarkeiten ausgesetzt, sie wissen nicht, wohin die Reise letztendlich geht und erfahren erst am Ende ihrer Reise, ob sie das angestrebte Ziel erreicht haben.
Von Versicherten im Ergebnis während eines anhängigen, mit ungewissem Ausgang behafteten Pensionsverfahrens die Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu verlangen, wenn dies letztendlich nicht einmal zwingend bei jedem Zuspruch einer Leistung aus dem Umfeld der PV verlangt wird, weckt die Erinnerung an die Geschichten aus Schilda. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen den krankschreibenden ÄrztInnen zu überlassen, ohne diesen effektive Instrumentarien für diese Beurteilung des pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriffes zur Verfügung zu stellen, ebenfalls.
Als Lösung böte sich an, während eines anhängigen Pensionsverfahrens auch an Personen bei aufrechtem Dienstverhältnis Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe wie bei arbeitslosen Personen zu leisten. Zurückgegriffen werden könnte dabei auf eine Regelung wie sie bereits jetzt für einen Anspruch auf Umschulungsgeld gem § 39b AlVG Abs 5 letzter Satz geregelt ist. Dh in den Fällen, in denen bei aufrechten Dienstverhältnissen kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf eine Geldleistung aus der KV erschöpft ist, könnte vom Erfordernis der Arbeitslosigkeit abgesehen werden.
Aktuell ist im Entwurf eines Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Lösungsansatz zur Verhinderung des Entstehens einer Einkommenslücke für die im aufrechten Dienstverhältnis befindlichen ausgesteuerten Personen, bei denen der Pensionsversicherungsträger in einem ablehnenden Bescheid über eine beantragte Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension Arbeitsfähigkeit festgestellt hat, vorgesehen. Nach diesem Entwurf soll den Krankenversicherungsträgern durch die Schaffung einer Satzungsermächtigung ermöglicht werden, diesen Personen ein Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe und längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu gewähren. Sollte dieser Entwurf vom Gesetzgeber umgesetzt werden, ist jedoch abzuwarten, ob die einzelnen Krankenversicherungsträger von der Satzungsermächtigung Gebrauch machen.
Den Krankenversicherungsträgern könnte, wenn die Arbeitsfähigkeit von Arbeitslosen zu beurteilen ist, so wie dem AMS, in Zweifelsfällen die Beurteilung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung zugänglich gemacht werden. Weiters könnten sie bei der Beurteilung, ob bei einer ausgesteuerten Person die Arbeitsunfähigkeit weggefallen ist, in den Fällen, in denen der Beurteilungsmaßstab für die erfolgte Krankschreibung der pensionsrechtliche Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriff war, an die im Pensionsverfahren getroffenen Feststellungen gebunden werden.346