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Nicht faktischer Einfluss, sondern rechtliche Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten ausschlaggebend für die Eigenschaft als Leitender Angestellter iSd ArbVG

CHRISTOPHKLEIN

In einem Verfahren, das ein AN gegen seine Kündigung durch den AG anstrengte, war ausschlaggebend, ob der Gekündigte Leitender Angestellter gem § 36 Abs 2 Z 3 war oder nicht.

Der klagende AN obsiegte, weil der OGH in der Einstufung des Kl als AN keine grobe Fehlbeurteilung der zweiten Instanz erkennen konnte und daher die außerordentliche Revision des AG zurückwies.

Der AN war Leiter des Fachbereichs Forschung mit etwa 30 Mitarbeitern. Maßgeblich ist für den OGH vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zwischen Leitendem Angestellten und den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der die Ausnahme der Leitenden aus der Betriebsverfassung rechtfertigt: Im Bereich der Feststellung von Personalbedarf wurden gerechtfertigte Vorschläge des AN von seinem Vorgesetzten an die Geschäftsleitung weitergeleitet. Waren die Vorschläge nachvollziehbar begründet, setzten sie sich in der Regel durch. Gleiches galt für Beendigungen: Wenn Fachbereichsleiter wie der Kl entschieden, dass ein Mitarbeiter nicht mehr geeignet wäre, wurde dem in der Regel Folge getragen. Auch bei der 304Personalauswahl hätte der Kl unmittelbaren Einfluss gehabt, hätte er diesen nicht an ihm unterstellte Führungskräfte delegiert. Die konkrete Einstellung eines neuen Mitarbeiters war in die Geschäftsleitung zu tragen, wobei es sich aber um einen formalen Akt handelte. Die Einschätzung von Fähigkeiten und Leistungen für die Festlegung der Gehälter oblag ua dem Kl, der diesbezüglich nur an die Vorgaben der Geschäftsleitung gebunden war. Der Kl hatte maßgeblichen Einfluss darauf, wer aufgenommen wurde und welcher Gehaltsrahmen in Frage kam.

Dennoch entschied der OGH gegen die Eigenschaft als Leitender Angestellter, weil der Einfluss des Kl auf die Personalentscheidungen zunächst nur die faktischen Gegebenheiten betraf: Denn auch wenn der Vorgesetzte gegen die Personalvorhaben des Kl faktisch in der Regel keine Einwände hatte und sie in die Geschäftsleitung trug, bedeutet dies nicht, dass der Kl alleine und ohne Zustimmung der Geschäftsleitung rechtlich verbindliche Willenserklärungen für die Bekl abgeben hätte dürfen. Mag seinen Vorschlägen in der Regel auch entsprochen worden sein, ist daraus noch nicht auf eine rechtlich ausschlaggebende Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten zu schließen.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS
Leitende Angestellte unterliegen nicht den Regeln der Betriebsverfassung. Ua braucht der AG vor einer Kündigung das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren nicht einzuhalten (Verständigung des BR von der bevorstehenden Kündigung usw). Eine ohne Vorverfahren nicht gegenüber einem Leitenden, sondern einem AN iS von § 36 ausgesprochene Kündigung ist aber unwirksam.