91

Entscheidung über die Entlassung eines Kärntner Gemeindevertragsbediensteten fällt in die Kompetenz des Bürgermeisters

RICHARDHALWAX
§ §§ 2, 72 K-GVBG

Anlässlich der E-Mail eines Kärntner Gemeindevertragsbediensteten vom 24.4.2014 an seinen Vorgesetzten (Inhalt siehe unten) wurde diesem vom Bürgermeister die Entlassung wegen grober Ehrverletzung ausgesprochen.

Das auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses gerichtete Klagebegehren blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der AN brachte vor, dass die Entscheidung über die Entlassung von einem unbefugten Organ getroffen worden sei und auch kein Entlassungsgrund vorliege.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück und bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Bürgermeister im Fall der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund Entscheidungskompetenz zukommt.

Gem § 2 Abs 1 K-GVBG entscheidet der Bürgermeister in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts der Vertragsbediensteten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. § 68 K-GVBG verweist die Entscheidung über die ordentliche Kündigung eines Vertragsbediensteten in die Kompetenz des Gemeinderats, nicht aber jene über eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund gem § 72 K-GVBG.

Die Vorinstanzen befanden, dass die Äußerungen des AN gegenüber seinem Vorgesetzten dahingehend, dass ihm „anscheinend die Ernennung zum Amtsleiter bereits in jungen Jahren etwas zu Kopf gestiegen“ sei sowie gegenüber einer Gemeindebediensteten, sie solle „die Pappn halten“, sie sei ein „Nichts“ und er werde ihr „einen Fußspitz anreiben“, erhebliche Ehrverletzungen darstellen. Einen groben Rechtsirrtum konnte der OGH darin nicht erkennen.