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Recht auf Beschäftigung – keine Verpflichtung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Beschäftigung des ärztlichen Universitätspersonals

WOLFGANGKOZAK

Ein beamteter Universitätsprofessor war bis zu seiner Suspendierung in der Krankenanstalt der bekl Trägerin auf Grundlage des § 29 Abs 4 Z 1 UG tätig, wonach die Universitäten ihr in ärztlicher Verwendung stehendes wissenschaftliches Personal mit der Mitwirkung im krankenanstaltlichen Funktionsbereich der Universitätsklinik zu beauftragen haben. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dabei, wie im UG ausdrücklich klargestellt wird, nicht begründet. Nach Aufhebung der Suspendierung durch das Amt der Universität wurde der Kl von der Bekl in der Patientenversorgung aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes nicht wieder eingesetzt. Die Klage lautete auf Ersatz des durch diese Vorgangsweise entgangenen Entgelts.

Der Kl wandte sich in einer außerordentlichen Revision an den OGH, da er in der Unterinstanz mit seinem Klagebegehren nicht durchdrang. Dieser wies die außerordentliche Revision aber mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. Der OGH begründete dies damit, dass die Bekl nicht AG des Kl war, so dass sich der Kl nicht auf eine Verpflichtung der Bekl, ihn in einer bestimmten Weise zu beschäftigen, berufen kann. Die rein funktionelle Zurechnung der Tätigkeit der Universitätsangehörigen an den Rechtsträger einer Krankenanstalt in § 29 Abs 4 UG hat lediglich klarstellenden Charakter und begründet ebenfalls keinen Anspruch des Universitätspersonals gegen Rechtsträger der Krankenanstalt auf Beschäftigung. Da weder eine rechtswidrige Schädigung durch die Bekl iSd Verletzung vertraglicher Pflichten oder der Verletzung eines Schutzgesetzes festgestellt wurde noch Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB vorlagen, bestand für den OGH kein Anlass, die Abweisung der geltend gemachten Ersatzansprüche durch die Vorinstanzen zu korrigieren.