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Kein Ruhen des Leistungsbezuges, wenn kein Krankengeld gebührt

BIRGITSDOUTZ

Die Beschwerdeführerin bezog Weiterbildungsgeld und hat sich ab 9.2.2015 beim AMS krank gemeldet. Ihr Bezug wurde ab dem 12.2.2015 eingestellt. Das Ende des Krankenstandes mit 11.2.2015 meldete sie nicht. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgte am 23.4.2015. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass – da die Leistung länger als 62 Tage eingestellt war – eine persönliche Vorsprache zwecks Antragstellung erforderlich ist. Diese persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin erfolgte erst am 4.5.2015. Ihr wurde das Weiterbildungsgeld ab dem 4.5.2015 zuerkannt. In der gegen den Verlust der Leistung für die Tage 12.2.2015 bis 3.5.2015 eingebrachten Beschwerde hat sie vorgebracht, dass sie zwei Tage nach Mitteilung des Krankenstandes wieder gesund gewesen sei und aufgrund ihres Prüfungsstresses vergessen habe, sich zurück zu melden. Sie habe ihre Ausbildung auch fortgeführt, obwohl sie in diesem Zeitraum kein Weiterbildungsgeld erhalten hat. Auch habe sie für den Zeitraum kein Krankengeld erhalten, somit sei auch kein Ruhen der Leistung eingetreten.

Das BVwG hat den Bescheid des AMS bestätigt. In der E wurde angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin krank gemeldet, aber nach Ende des Krankenstandes nicht zurückgemeldet hat, so dass der Bezug ab dem vierten Tag zu Recht eingestellt wurde. Der Bezug konnte auf Grund des langen Unterbrechungszeitraumes erst wieder nach ihrer persönlichen Wiedermeldung aufgenommen werden.

Die Beschwerdeführerin brachte Revision gegen die E des BVwG ein. Der VwGH verwies in seiner E auf das Erk vom 22.7.2003, 2012/08/0119, wonach § 16 Abs 1 lit a AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstellt, jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfasst, während der kein Krankengeld gebührt. Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht vom Vorliegen eines Ruhens- bzw Unterbrechungsgrundes auf Grund des Krankenstandes der Revisionswerberin ausgehen dürfen. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezuges bedurfte es daher keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Revisionswerberin gem § 46 Abs 5 AlVG. Weder den Feststellungen des angefochtenen Erk noch dem vorgelegten Akt oder dem Revisionsvorbringen lasse sich entnehmen, dass die Revisionswerberin von einer Leistungseinstellung durch Mitteilung iSd § 24 Abs 1 AlVG in Kenntnis gesetzt worden wäre, was im Ergebnis eine Pflicht zur Wiedermeldung hätte auslösen können.