99Speisenzusteller als Dienstnehmer
Speisenzusteller als Dienstnehmer
Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass ein Speisenzusteller, der für die beschwerdeführende Partei (P GmbH) tätig war, der Vollversicherungspflicht als DN gem § 4 Abs 2 ASVG unterliegt.
Laut den Feststellungen waren die Speisenzusteller zuerst als freie DN, dann auf Basis eines Werkvertrags beschäftigt. Laut Werkvertrag war vereinbart, dass der Auftragnehmer ein eigenes Fahrzeug sowie die Wärmetasche beizustellen149 habe. Entgegen dieser Vereinbarung hatten aber alle von der Gebietskrankenkasse einvernommenen Beschäftigten ausgesagt, dass die Wärmetasche von der DG beigestellt worden sei. Darüber hinaus waren sie verpflichtet, auf dem (eigenen) Kraftfahrzeug Werbetafeln anzubringen und Dienstkleidung zu tragen. Am Ende jeden Monats hat die Diensteinteilung für den nächsten Monat stattgefunden. Nach einer Eintragung in den Dienstplan war dieser verbindlich. Verhinderte Fahrer waren verpflichtet, sich aus dem Kreis der Kollegen um Ersatz zu kümmern. Eine Vertretung durch betriebsfremde Personen war ausgeschlossen. Die Fahrer mussten sich beim Erscheinen am jeweiligen Standort in einem EDV-System an- und abmelden und ein Fahrtenbuch führen.
Der VwGH bestätigt den Bescheid der belangten Behörde. Wie schon in mehreren vorhergehenden Entscheidungen führte er aus, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des DN erlauben, und bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne. Die Beurteilung der Behörde, dass den Speisenzustellern in Bezug auf die Arbeitsausführung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum zukam, teilte der VwGH. Er ging daher ebenfalls davon aus, dass eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorlag. Die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges vermochte daran nichts zu ändern.