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Geschlechterdiskriminierung bei Auslagerung von Pensionszusagen – dreijährige Verjährungsfrist

MARTINACHLESTIL

Im Unternehmen des 1950 geborenen und seit 1969 beschäftigten kl AN wurde bei der Auslagerung der direkten Pensionszusagen auf ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem durch eine Kollektivvertragsänderung danach differenziert, wie lange die Dienstzeit eines Mitarbeiters noch zur Pension war: Bei den Übergangspensions- Anwartschaftsberechtigten (Eintrittsdatum Männer: 1967 oder früher; Frauen: 1972 oder früher) sollte der Wert der vormals getätigten Pensionszusage aus Vertrauensschutzgründen möglichst erhalten bleiben. Die Besitzstandspensions- Anwartschaftsberechtigten sind jene Mitarbeiter, die noch längere Zeit bis zum Pen-136sionsantritt hatten; sie mussten den Eingriff einer deutlich geringeren Pensionsleistung hinnehmen.

Dem kl AN war bereits 1996/1997 bekannt, dass die bekl AG zwischen Übergangs- und Besitzstandspensionisten unterschied und dass für diese Differenzierung in Entsprechung des für Männer und Frauen unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Pensionsantrittsalters jeweils an das unterschiedliche Alter von Männern und Frauen angeknüpft wurde. Ihm wurde 1997 von der bekl AG auch bekannt gegeben, dass er aufgrund seines Alters und seines Geschlechts als Besitzstandspensions-Anwartschaftsberechtigter eingestuft wurde. Im Jahr 2000 wurde ihm auch der auf Basis einer Besitzstandspensions-Anwartschaft errechnete Betrag für die Zielübertragung bekannt gegeben.

Der kl AN erachtet sich im Verhältnis zu gleichaltrigen Frauen, die altersbedingt und auf Grund des geringeren Pensionsantrittsalters Anspruch auf die höhere Übergangspension hätten, als diskriminiert. Er begehrt mit seiner am 12.9.2014 eingebrachten Klage von der bekl AG die seit Pensionsanfall mit 1.10.2012 aufgetretenen Pensionsdifferenzen zu jenem Betrag, den er bei Einstufung als Übergangspensions-Anwartschaftsberechtigter erhalten hätte, sowie die Feststellung der Haftung der bekl AG für alle aus der unrichtigen Einstufung künftig entstehenden Schäden, in eventu auch die Feststellung, dass er als Übergangspensionist einzustufen sei. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren als verjährt ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Auch wenn man dem kl AN zugesteht, dass die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bezüglich ihrer Qualifikation als Übergangs- oder Besitzstandspensionisten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist, ist für ihn laut Ansicht des OGH nichts gewonnen: Nach § 12 Abs 2 GlBG hat der AN, der ein geringeres Entgelt – darunter fallen auch Betriebspensionen – erhält, gegenüber dem AG zwar Anspruch auf die Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gilt aber gem § 15 Abs 1 letzter Satz GlBG die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB (auch die Vorgängerbestimmungen des § 2a Abs 2 und des § 10b GlbG 1979 idF BGBl I 1998/44 enthielten vergleichbare Regelungen). Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, also zB eine mangelnde Fälligkeit nicht mehr entgegensteht.

Im vorliegenden Fall hat die bekl AG ihr Pensionssystem bereits in den Jahren 1996/1997 und 2000 auf ein Pensionskassenmodell umgestellt. Mit der Umstellung war sie dem kl AN gegenüber nur noch verpflichtet, eine ausreichend dotierte „Zielübertragung“ in die Pensionskasse vorzunehmen. Der kl AN konnte von ihr daher nur noch die Einzahlung eines allenfalls ausstehenden Differenzbetrags zur „Zielübertragung“ verlangen, nicht jedoch die Zahlung von monatlichen Pensionsleistungen, da diese seither nicht Teil der Verpflichtung der bekl AG zu Entgeltzahlung ist.

Das Ergebnis der Vorinstanzen, dass dem kl AN spätestens im Jahr 2000 erkennbar war, dass er im Gegensatz zu einer gleichaltrigen Frau nicht in den Genuss der günstigeren Übergangspension kommen würde und somit ein allenfalls verbleibender Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages bei der Klagseinbringung am 12.9.2014 unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt ist, war für den OGH nicht zu beanstanden.