102Wochengeld trotz Reduktion der Arbeitszeit mit einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze
Wochengeld trotz Reduktion der Arbeitszeit mit einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze
Die Kl war zunächst als freie DN beschäftigt und reduzierte nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft ihre Arbeitszeit so, dass in der Folge eine geringfügige Beschäftigung vorlag, die vom AG mit einer Änderungsmeldung an die zuständige Gebietskrankenkasse (GKK) gemeldet wurde. Vom Amtsarzt wurde ein individuelles Beschäftigungsverbot verhängt.
Die bekl GKK lehnte mit Bescheid die Gewährung eines Wochengeldes ab dem Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots ab, da bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Pflicht- bzw Teilversicherung in der KV und auch keine Selbstversicherung gem § 19a ASVG vorgelegen habe. Die Kl brachte dagegen vor, dass ein Anwendungsfall des § 122 Abs 3 ASVG vorliege, da zu Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des regulären Versicherungsfalls (= Beginn des „normalen“ Beschäftigungsverbots acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) eine Pflichtversicherung vorgelegen habe. Folglich stehe ihr das Wochengeld zu.
Das Erstgericht gab der Kl mit der Begründung Recht, dass zum Zeitpunkt des Beginns der 32. Woche vor dem regulären Versicherungsfall eine mindestens drei Monate andauernde Pflichtversicherung vorgelegen habe. Der dagegen erhobenen Berufung der Bekl gab das Berufungsgericht Folge. Die Reduktion der Arbeitszeit auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung stelle eine „schädliche Beendigungsart“ iSd § 122 Abs 3 dar, da trotz der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitszeitreduktion das Pflichtversicherungsverhältnis „gekündigt“ worden sei. Ein Anspruch auf Wochengeld sei daher zu verneinen.
Der OGH revidierte die E des Berufungsgerichts und stellte das Ersturteil wieder her.
Der OGH führte aus, dass die Kl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wochengeld gem § 122 Abs 3 erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 Abs 3 bestehe ein (erweiterter) Anspruch auf Wochengeld, auch für die Zeit des individuellen Beschäftigungsverbots. Die Reduktion der Arbeitszeit stelle keine „schädliche Beendigungsart“ iSd § 122 Abs 3 dar. Die Pflichtversicherung habe nicht wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der AN (§ 122 Abs 3 Satz 2, 1. Alternative) geendet. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er an die Reduktion der Arbeitszeit die Rechtsfolge des Verlusts auf den Wochengeldanspruch geknüpft hätte, könne man nicht vom Vorliegen einer Gesetzeslücke ausgehen.
Der OGH bestätigte damit den Anspruch der Kl auf Wochengeld.153