105Kein Unfallversicherungsschutz bei Fußballturnier
Kein Unfallversicherungsschutz bei Fußballturnier
Im gegenständlichen Fall verletzten sich die beiden Kl beim Aufwärmen für ein Fußballturnier, das vom BR einmal jährlich außerhalb der Arbeitszeit organisiert wurde.
Der OGH lehnt die Anerkennung der Verletzung als Folge eines geschützten Unfalls ab und wies die außerordentliche Revision zurück. Sportliche Betätigungen stehen dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie vom DG organsiert werden und dem Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung dient. Aus diesem Ausgleichszweck ergibt sich, dass dieser nur dann erfüllt ist, wenn Betriebssport in einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt wird.
Eine Gemeinschaftsveranstaltung genießt dann den Schutz der gesetzlichen UV, wenn ua eine156 Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten zum Ausdruck kommen soll und möglichst alle Betriebsangehörigen – wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang – an einer derartigen Veranstaltung teilnehmen sollen. Auch sportliche Betätigungen können einem betrieblichen Interesse bzw der Betriebsverbundenheit dienen. Die Grenze zwischen betrieblichen und privaten Interessen ist jedoch dort zu ziehen, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt. Steht bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Ein nur einmal im Jahr durchgeführtes Fußballturnier erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine betriebssportliche Tätigkeit zum Ausgleich der körperlich einseitigen Belastung, weil die Regelmäßigkeit der Ausübung fehlt. Steht aber eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wegen ihres Wettkampfcharakters nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV, so ist ein Unfallversicherungsschutz auch für vorbereitende Tätigkeiten zu verneinen, die mit der (wettkampfmäßig betriebenen) sportlichen Tätigkeit in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen. Darunter fällt unzweifelhaft das „Aufwärmen“ an Ort und Stelle unmittelbar vor Beginn des Fußballturniers.