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Berechtigte Entlassung einer Filialleiterin wegen weisungswidriger Arbeitszeitaufzeichnungen

MANFREDTINHOF
§ § 27 Z 1 letzter Fall AngG

Eine als Filialleiterin beschäftigte AN füllte Arbeitszeitaufzeichnungen bezüglich einer Mitarbeiterin weisungswidrig nicht vollständig aus: Sie trug die Pflegefreistellung der Mitarbeiterin nicht ein. Des Weiteren unterschrieb sie dieses Zeiterfassungsblatt entgegen der formularmäßigen Vorgabe für die Betroffene mit deren Vornamen. Die AN wurde daraufhin wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen.

Die Vorinstanzen erachteten die Entlassung der AN als gerechtfertigt. Der OGH wies die außerordentliche Revision der AN zurück, er konnte keine krasse Fehlbeurteilung durch die zweiteInstanz erkennen.

Durch ihr Verhalten vermittelte die Filialleiterin den Eindruck, dass die Datenaufzeichnung und -übermittlung vom Wissen und Wollen der Mitarbeiterin getragen war, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Die Vorgangsweise der AN erschwerte das Entdecken fehlerhafter Arbeitsaufzeichnungen, weil keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Aufzeichnungen bestanden. Im137Hinblick auf eine Vertrauensunwürdigkeit der AN kommt es somit auch nicht darauf an, dass die Aufzeichnungen nachträglich von der Filialleiter-Stellvertreterin bzw Lohnverrechnung hätten korrigiert werden können.

Die AN beeinträchtigte wesentliche Interessen ihres ehemaligen AG dadurch, dass ihr Verhalten schon die Gefahr ungewollter Lohnverkürzungen und für den Fall eines arbeitsrechtlichen Streits die Gefahr eines unrichtigen Beweismittels in sich barg.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Die Gefährdung wesentlicher AG-Interessen bildet bei Angestellten ein Kriterium für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes der „Vertrauensunwürdigkeit“.