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Pflichtversicherung einer Autorin

MONIKAWEISSENSTEINER
VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165

Strittig war im vorliegenden Fall die Pflichtversicherung einer Autorin als neue Selbstständige gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Jahr 2007. Vorgebracht wurde, die Tätigkeit als Autorin sei bereits im Jahr 2006 mit dem zuletzt erschienenen Werk beendet worden.

Dazu führt der VwGH Folgendes aus: Es trifft zwar zu, dass im Fall der Nichtausübung der betrieblichen Tätigkeit allein durch den Bezug von Tantiemen noch keine Pflichtversicherung besteht. Um eine Pflichtversicherung zu begründen, muss zur festgestellten Einkommenssteuerpflicht das Element der selbstständigen Tätigkeit hinzutreten. In der Einkommenssteuererklärung wurden allerdings für 2007 Betriebsausgaben (für einen Laptop und die Website sowie Kosten für die Steuerberatung) geltend gemacht. Dadurch wird eine betriebliche Tätigkeit, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit indiziert, wenn man von der Steuerehrlichkeit ausgeht. Den erzielten Einkünften (Tantiemen) sind Betriebsausgaben gegenüber gestanden. Es deutet auch nichts auf die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit als Autorin hin, mag die Beteiligte 2007 auch kein Buch geschrieben haben. Gerade die Website spricht für eine Fortführung der Tätigkeit.