114Grundrechtecharta auf rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar
Grundrechtecharta auf rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar
In einem Verfahren wegen Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gem § 133 Abs 2 GSVG wurde in der außerordentlichen Revision vom Kl vorgebracht, dass im Hinblick auf die in Art 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vorgesehene Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus im vorliegenden Fall die – an sich auf selbstständig Erwerbstätige nicht anwendbare – Bildschirmarbeitsverordnung anzuwenden und § 133 GSVG dahingehend auszulegen sei, dass ihm eine Tätigkeit, die seine bestehenden Krankheitsbilder verschlechtern könnte, konkret seine langjährig ausgeübte Bildschirmarbeit, nicht mehr zumutbar sei. Der OGH hält dazu in der Zurückweisung der Revision fest, dass die GRC ausschließlich bei der Durchführung – dh im Anwendungsbereich – des Rechts der Union gilt. Das soziale Sachrecht der Mitgliedstaaten bleibt grundsätzlich unberührt. Da der gegenständliche Fall nicht den Anwendungsbereich des Unionsrechts berührt, liegt auch kein Anwendungsfall der Unionsgrundrechte vor, so dass auf die Ausführungen des Kl inhaltlich nicht eingegangen werden musste.