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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld trotz Bezugs von Bildungsteilzeitgeld

MURATIZGI

Beim Bildungsteilzeitgeld handelt es sich – anders als beim Weiterbildungsgeld – um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd § 24 Abs 1 Z 2 zweiter Halbsatz KBGG.

SACHVERHALT

Die Kl ist seit 2.11.2010 bei einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen beschäftigt. Sie vereinbarte am 2.9.2013 mit ihrem DG Bildungsteilzeit vom 1.10.2013 bis 30.9.2015 bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche. Vom 1.10.2013 bis 13.5.2014 bezog sie vom AMS Bildungsteilzeitgeld in Höhe von täglich € 7,60. Vom 15.5. bis 4.9.2014 erhielt sie Wochengeld mit einem Tagessatz von € 62,71.

Mit Bescheid vom 21.8.2014 lehnte die Bekl den Antrag auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für ihre am 4.7.2014 geborene Tochter für den Zeitraum vom 4.7.2014 bis 3.7.2015 ab, weil die Kl vom 1.11.2013 bis 13.5.2014 Leistungen aus der AlV erhalten habe und daher die Voraussetzungen des § 24 KBGG nicht erfülle. Dagegen wurde Klage erhoben.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese E. Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld gem § 26a AlVG sei eine Leistung der AlV (§ 6 Abs 1 Z 5 AlVG). Daher seien Bezieher dieser Leistung vom geltend gemachten Anspruch gem § 24 Abs 1 Z 2 KBGG nicht erfasst. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, weil Rsp des OGH zur Frage fehle.171

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass es sich beim Bildungsteilzeitgeld um keine Leistung der AlV handelt und folglich dessen Bezug einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nicht ausschließt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„Wenngleich Erläuterungen einer Regierungsvorlage keine bindende Wirkung zukommt, sind sie doch eine Auslegungshilfe zum Verständnis einer Gesetzesstelle. Aus den oben in Punkt 3.4. wiedergegebenen Materialien zur Novellierung des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG erhellt, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der negativen Anspruchsvoraussetzung arbeitslose Eltern, die in einem bestimmten Zeitraum vor der Geburt des Kindes eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen haben und zugleich in einem für die Leistung unschädlichen, bloß geringfügigen Ausmaß erwerbstätig waren, vom Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ausschließen wollte

Nach den Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ändert nämlich die Ausübung einer geringen Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nichts am Status der Arbeitslosigkeit. Auf das erst später geschaffene Bildungsteilzeitgeld trifft dieser Zweck nicht zu, denn dessen BezieherInnen sind nicht arbeitslos und ihr aus der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung erzieltes Entgelt muss die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Während somit während des Bezugs von Weiterbildungsgeld eine Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung besteht, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bezahlt wird, besteht während des Bezugs von Bildungsteilzeitgeld schon aus der Teilzeitbeschäftigung eine Sozialversicherungspflicht, da das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss. Die Arbeitslosenversicherung leistet zusätzliche Beiträge. Die Auslegung, der Erhalt von Bildungsteilzeitgeld in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes falle unter § 24 Abs 1 Z 2 KBGG, konfligiert auch mit dem vom Gesetzgeber mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld verfolgten Zweck. Wie schon ausgeführt, setzt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht eine vollzeitige Erwerbstätigkeit des Elternteils im relevanten Zeitraum vor der Geburt des Kindes voraus. Den Anspruch zu bejahen, wenn Anspruchswerber in Teilzeit beschäftigt sind, ihn aber zu verneinen, wenn Anspruchswerber im gleichen Ausmaß teilzeitbeschäftigt sind und gleichzeitig Bildungsteilzeitgeld beziehen, wäre sachlich auch nicht zu rechtfertigen. Sowohl die historische als auch die objektiv-teleologische Auslegung des § 24 Abs 1 Z 2 2. Halbsatz KBGG führen somit zum Ergebnis, dass das Bildungsteilzeitgeld keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn dieser Norm ist.“

ERLÄUTERUNG

Mit dem SRÄG 2013 (BGBl I 2013/67) wurde durch die Einfügung des § 11a AVRAG mit Wirkung zum 1.7.2013 zusätzlich zur Bildungskarenz gem § 11 oder zur Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gem § 12 AVRAG die arbeitsrechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit geschaffen, um Weiterbildung auch während einer aufrechten Beschäftigung zu ermöglichen. Gleichzeitig erfolgte die Einführung des Bildungsteilzeitgeldes als neue Leistung der AlV (§ 6 Abs 1 Z 5, § 26a AlVG).

Bildungsteilzeitgeld setzt ua voraus, dass das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt in einem gesetzlich definierten Zeitraum vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

In Fällen einer Bildungskarenz oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts wird keine Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn begründet, sondern das Arbeitsverhältnis bleibt dem Grunde nach aufrechterhalten. Es gebührt bei Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld Weiterbildungsgeld (§ 6 Abs 1 Z 4, § 26 AlVG) in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gem § 3 Abs 1 KBGG. Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld, das als Ersatz für das entfallende Arbeitsentgelt dient (OGH 21.10.2014, 10 ObS 103/14s), ist ausgeschlossen, wenn der (die) karenzierte AN einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sofern dabei die Geringfügigkeit nach § 12 Abs 6 lit a, b, c, d, e oder g AlVG überschritten wird (§ 26 Abs 3 AlVG).

Der OGH gliedert die in § 6 Abs 1 AlVG aufgezählten Geldleistungen aus der AlV in zwei Gruppen. Die erste davon wird von den Leistungen bei Arbeitslosigkeit und an Arbeitslose gebildet (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Pensionsvorschuss [Z 1 bis Z 3]) sowie der de facto als Kompensation für entfallene Pensionsleistungen geschaffenen Varianten des Übergangsgeldes (Z 7 und Z 8) bzw dem Umschulungsgeld (Z 9) für Versicherte, bei denen der Pensionsversicherungsträger das Vorliegen geminderter Arbeitsfähigkeit, aber auch das Bestehen der Möglichkeit zur beruflichen Rehabilitation festgestellt hat. Das Weiterbildungs-, Bildungsteilzeit- und Altersteilzeitgeld (Z 4 bis Z 6) bilden hingegen eine zweite Gruppe. Dabei handelt es sich um arbeitsmarktpolitische Leistungen während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses. Das Altersteilzeitgeld wird dabei nicht einmal an die versicherte Person ausbezahlt. Anspruch auf Altersteilzeitgeld hat näm-172lich ein AG, der ältere AN beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und der diesen einen Lohnausgleich gewährt (§ 27 Abs 1 AlVG). Damit stellt der OGH entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar dar, dass das Bildungsteilzeitgeld daher nicht mit dem Altersteilzeitgeld vergleichbar ist und somit diesem im Zusammenhang mit § 24 Abs 1 Z 2 KBGG keine Bedeutung zukommt.

Der OGH kommt zu dem Schluss, dass sowohl die historische als auch die objektiv-teleologische Auslegung des § 24 Abs 1 Z 2 zweiter Halbsatz KBGG zum Ergebnis führen, dass das Bildungsteilzeitgeld keine Leistung aus der AlV iS dieser Norm ist. Ergänzend führt er aus, dass es zu widersprüchlichen Ergebnissen käme, wenn teilzeitbeschäftigte Eltern Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld haben, im gleichen Ausmaß teilzeitbeschäftigte Elternteile, die gleichzeitig bzw zusätzlich Bildungsteilzeitgeld beziehen, jedoch nicht. Auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld haben somit auch die BezieherInnen von Bildungsteilzeitgeld Anspruch, da dieses keine Leistung aus der AlV iS dieser Norm darstellt.