118Unterbrechung der Berufungsfrist
Unterbrechung der Berufungsfrist
Das die begehrte Weitergewährung der Invaliditätspension abweisende Urteil wurde der Kl am 10.4.2015 zugestellt; am 5.5. wurde der Verfahrenshilfeantrag zur Post gegeben. Mit Beschluss vom 28.5., zugestellt am 2.6., wurde seitens des Gerichts ein Verbesserungsauftrag zur Ergänzung der Angaben im Vermögensbekenntnis erteilt und dabei (auch) der Verfahrenshilfeantrag im Original zur Wiedervorlage binnen 14 Tagen zurückgestellt. Erst nach Ende der Verbesserungsfrist, nämlich am 19.6., langte der Antrag wieder bei Gericht ein. Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 2.7.; dem Verfahrenshelfer wurde das Ersturteil am 21.8. zugestellt. Die am 17.9. eingebrachte Berufung wurde vom OLG mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass ein Verfahrenshilfeantrag, der zur Verbesserung im Original zurückgestellt und nicht wieder vorgelegt werde, als nicht gestellt gelte; in diesem Fall komme es nicht zu der in § 464 Abs 3 ZPO vorgesehenen Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Nichts anderes könne dann gelten, wenn der im Original zurückgestellte Antrag dem Gericht erst nach Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist wieder vorgelegt werde.
Das Urteil des Erstgerichts sei mit Ablauf der Verbesserungsfrist in Rechtskraft erwachsen, woran173 auch die spätere Bewilligung der Verfahrenshilfe nichts mehr ändern könne.
Der OGH gab dem Rekurs der Kl Folge und trug dem OLG die E über die Berufung auf. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass das Erstgericht der Kl, obwohl es nur die Verbesserung des Vermögensbekenntnisses, nicht aber des Verfahrenshilfeantrags selbst auftrug, auch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Original zurückstellte. Die Berufungsfrist war aber durch die fristgerechte Einbringung des formgültigen Verfahrenshilfeantrags gem § 464 Abs 3 ZPO bereits unterbrochen. Dieser Bestimmung zufolge beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Person, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsanfertigung an diesen zu laufen. Es handelt sich nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Verlegung des Beginns der Berufungsfrist auf die in § 464 Abs 3 genannten Zeitpunkte. Die bereits eingetretene Unterbrechung der Berufungsfrist wird, wie der OGH nun klargestellt hat, nicht beseitigt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Original nur aus Anlass des Verbesserungsverfahrens im Original zurückgestellt, dann aber noch vor der Fällung der Entscheidungen des Erstgerichts wiederum vorgelegt wird. In diesem Zeitpunkt lag der Antrag, der fristgerecht gestellt wurde und von Anfang an nicht verbesserungsbedürftig war, dem Gericht jedenfalls wieder vor. Die Berufungsfrist hat daher erst mit der Zustellung des Bestellungsbescheids und des Urteils an den Verfahrenshilfeanwalt am 21.8. zu laufen begonnen, weshalb die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde.174