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Personenbezogene Kündigungsgründe bedürfen nicht immer einer ausdrücklichen Verwarnung

KLAUSBACHHOFER

Der Kl arbeitete in einem sensiblen und kostenintensiven Bereich der bekl AG, der hohe Qualitätsanforderungen stellte und konzentrierte, nach einem genauen Ablauf erfolgende Tätigkeiten, allerdings ohne Zeitdruck, erforderte. Obwohl die Bekl in zwei Mitarbeitergesprächen versuchte, den Kl zu genauerem Arbeiten zu veranlassen, unterliefen diesem zuletzt in drei Fällen innerhalb von acht Wochen Fehler, die in einem Fall zu einem sehr hohen Schaden für die Bekl geführt hatten. Bereits vor diesen Vorfällen erfüllte der Kl die Dokumentationsvorgaben der Bekl nicht zu deren Zufriedenheit, weshalb er auch nur eine geringere Prämie erhielt. Der Kl focht die daraufhin ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und behauptete, dass das ihm vorgeworfene Fehlverhalten der Fehlergeneigtheit seiner Tätigkeit zuzuschreiben sei und eine Kündigung schon mangels vorangegangener Ermahnung nicht rechtfertige.

Das Erstgericht hielt fest, dass die Fehlleistungen des Kl den bei der Bekl bestehenden Qualitätsanforderungen widersprachen. Personenbezogene Kündigungsgründe, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, müssen nicht so gravierend sein wie Entlassungsgründe, sie müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den AG doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen. Ist dies der Fall, steht es dem AG frei, den AN sofort zu kündigen. Einer Ermahnung bzw Verwarnung bedarf es diesfalls nicht. Das Berufungsgericht bestätigte die E des Erstgerichts.

Der OGH wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der Kl erfüllte die Dokumentationsvorgaben der Bekl nicht zu deren vollsten Zufriedenheit, weshalb er auch nur eine geringere Prämie erhielt. Wenn das Berufungsgericht darin eine für den Kl erkennbare Ermahnung der Bekl sieht, seine Arbeitsweise zu ändern, so liegt darin nach Ansicht des OGH kein Abweichen von den Feststellungen des Erstgerichts. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die betrieblichen Interessen der Bekl durch die festgestellten Vorfälle in erheblichem Maße berührt sind, so dass sie im Ergebnis das Weiterbeschäftigungsinteresse des Kl überwiegen, hielt der OGH keineswegs für unvertretbar.