86Qualifikation von angestellten Tierärzten als leitende Angestellte iSd AZG kein Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG
Qualifikation von angestellten Tierärzten als leitende Angestellte iSd AZG kein Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG
Die Tierärztekammer als kollektivvertragsfähige Körperschaft der AG stellte beim OGH gem § 54 Abs 2 ASGG den Antrag auf Feststellung, dass im Anstellungsverhältnis tätige Tierärzte,
die gegenüber sonstigen Mitarbeitern des DG weisungsbefugt sind,
die selbstständig Einfluss auf die Preisgestaltung der von ihnen betreuten Kunden nehmen können,
die aufgrund selbstständiger Terminvereinbarungen mit den Kunden des DG eine weitgehend freie Zeiteinteilung haben,
und die selbstständig Behandlungsentscheidungen treffen,
leitende Angestellte iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG sowie § 1 Abs 2 Z 5 ARG seien.
Der OGH erachtete den Feststellungsantrag als nicht berechtigt und wies ihn ab. Gem § 1 Abs 2 Z 8 AZG sowie § 1 Abs 2 Z 5 ARG sind leitende Angestellte dann vom Geltungsbereich dieser Gesetze ausgenommen, wenn ihnen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertra-138gen sind. Nach der Rsp kommt es für die Beurteilung der Stellung des Angestellten als leitender Angestellter maßgeblich auf dessen faktischen Einfluss und dessen faktische Funktion an. Ausschlaggebend ist daher die Beurteilung der diese Stellung begründenden Tatsachen im Einzelfall. Diese ist aber schon grundsätzlich nicht geeignet, einen Feststellungsanspruch iSd § 54 Abs 2 ASGG zu begründen, weil Tatsachen nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein können, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind. Es ist nicht Aufgabe der Rsp, den Anwendungsbereich eines unbestimmten Gesetzesbegriffs wie zB des Begriffs des „leitendenAngestellten“ iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG sowie § 1 Abs 2 Z 5 ARG ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen und die möglichen Fallgruppen zu variieren. Der Feststellungsantrag war deshalb mangels Feststellungsinteresses abzuweisen.