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Einvernehmliche Lösung zum Ende der Bildungskarenz zulässig

MANFREDTINHOF

Über Vorschlag einer AN wurde eine Bildungskarenz für die Zeit vom 1.9.2012 bis 31.8.2013 und die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 2.9.2013 vereinbart. Eine fixe Weiterbeschäftigung zur Wiedereinstellung wurde der AN nicht zugesagt. Sie klagte in der Folge auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, weil sie meinte, dass diese Vereinbarung wegen Umgehung des Zwecks einer Bildungskarenz, den sie auch im Interesse des AG an einem ihm zu Gute kommenden Qualifikationszugewinn des AN sah, unwirksam sei.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, der OGH wies die außerordentliche Revision der AN zurück.

Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung vor:

Nach der Absicht des Gesetzgebers lag der vorrangige Zweck der Einführung des Bildungskarenzmodells in der Schaffung von Arbeitsplätzen für arbeitslose Personen. Die Bildungskarenz dient auch den Interessen der sie beanspruchenden AN und ist daher auch als individuelle Förderungsmaßnahme für AN zu sehen. Die Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zum Ende der Bildungskarenz widerspricht diesen Intentionen nicht. Im Übrigen liegt schon der Bestimmung des § 11 Abs 4 AVRAG zugrunde, dass ein Arbeitsverhältnis auch während der Bildungskarenz des DN beendet werden kann. Es trifft nicht zu, dass der AG nachhaltigen Gewinn aus der Fortbildung des AN ziehen müsste.