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Keine geschlechtsspezifische Diskriminierung durch unrichtige Besetzung einer Berufungskommission bzw durch Nichteinhaltung der Frauenquote

MARTINACHLESTIL

Bei der bekl Universität wurden zwei Stellen eines/r ordentlichen Universitätsprofessors/in für Klavier ausgeschrieben. Von den insgesamt 80 bis 100 BewerberInnen wurden neun zum Hearing vor der Berufungskommission eingeladen. Darunter befand sich als einzige Frau auch die seit 1982 bei der bekl Universität beschäftigte kl AN, deren Bewerbung aber nicht berücksichtigt wurde. Nach Ansicht der kl AN war die Berufungskommission zwar bei der konstituierenden Sitzung ordnungsgemäß besetzt gewesen, weshalb eine diesbezügliche Einrede vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unterblieben sei, allerdings sei beim nachfolgenden Hearing sowie bei der Schlussbesprechung die Frauenquote von 40 % nach § 25 Abs 7a UG 2002 nicht eingehalten worden. Die kl AN sah darin eine Diskriminierung im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis und begehrte von der bekl Universität einen Schadenersatzbetrag von € 6.000,-.

Im Gegensatz zum Erstgericht wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab, da die Unterschreitung der Frauenquote nicht per se mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung einer Bewerberin gleichzusetzen und der kl AN die Bescheinigung eines geschlechtsspezifischen Diskriminierungssachverhalts nicht gelungen sei.

Der OGH wies die Revision der Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach dem B-GlBG ist das Vorliegen eines Diskriminierungstatbestandes, also einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des geschützten Merkmals, hier des Geschlechts. Dies bedeutet, dass ein rechtswidriges bzw verpöntes Verhalten im Bewerbungsverfahren mit einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in Verbindung stehen muss, also aufgrund eines geschlechtsspezifischen Motivs eine benachteiligende Auswirkung für die kl AN hatte. Das verpönte Motiv muss demnach die Auswahlentscheidung, das Bewerbungsverfahren oder das Verfahrensergebnis (hier: die Nichtaufnahme der Bewerberin in den Auswahlvorschlag der Berufungskommission) durch unsachliche Kriterien oder unsachliche sonstige Gründe nachteilig beeinflusst haben. Dabei verlangt das B-GlBG die Glaubhaftmachung eines benachteiligenden Zusammenhangs zwischen dem verpönten Motiv und der inkriminierten Entscheidung bzw dessen sonstige negative Auswirkung auf die Bewerbung durch die Kl.

Diese Glaubhaftmachung ist der Kl im vorliegenden Fall nicht gelungen. Eine allenfalls unrichtige Besetzung der Berufungskommission beim Hearing und/oder bei der Schlussbesprechung allein begründet ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch keinen geschlechtsspezifischen nachteiligen Zusammenhang zur Nichtaufnahme der kl AN in den Besetzungsvorschlag. Auch die Nichteinhaltung des gesetzlich angeordneten Frauenförderungsgebots begründet für sich allein noch keine ungünstigere Behandlung aufgrund des Geschlechts, wenn dies keine nachteiligen Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis hatte.