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Keine Aufrechenbarkeit von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers mit Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers

MANFREDTINHOF

Ein AG wendete im Prozess als Gegenforderung zu den vom kl AN geltend gemachten Entgeltansprüchen Schadenersatzansprüche wegen angeblicher vorsätzlicher Schadenszufügung durch den AN ein.

Die außerordentliche Revision gegen das vom Berufungsgericht gefällte Teilurteil, mit dem dem AN sein ausständiges Entgelt – ohne über die Gegenforderungen abzusprechen – zuerkannt worden war, wurde vom OGH zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach stRsp zwischen Entgeltansprüchen des AN und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des AG, selbst wenn diese aus einem Verhalten des AN bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert, kein rechtlicher Zusammenhang iSd § 391 Abs 3 ZPO besteht. Auch der Umstand, dass der Schaden durch vorsätzliches Fehlverhalten herbeigeführt wurde, begründet keinen rechtlichen Zusammenhang, da dies nichts daran ändert, dass die beiden Forderungen weder aus einem einheitlichen Vertrag noch aus einer einzigen gesetzlichen Vorschrift oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden. Die bloße141Behauptung absichtlicher Schadenszufügung macht die Erlassung eines Teilurteiles somit nicht unzulässig.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Gem § 391 Abs 3 ZPO kann ein Teilurteil gefällt werden, wenn der Bekl eine Gegenforderung geltend macht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht und nur die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist.
Nach § 293 Abs 3 EO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung grundsätzlich nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses (1. Fall), einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung (2. Fall) oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde (3. Fall). Der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs (2. Fall) ist nach der Rsp eng auszulegen. Es sind grundsätzlich nur solche Gegenforderungen des AG aufrechenbar, die einen unmittelbaren und engen Sachbezug zum Entgeltanspruch des AN haben. Entgegen dem Wortlaut der EO (3. Fall) sieht der OGH nach stRsp auch bei vorsätzlicher und sogar bei absichtlicher Schadenszufügung keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen einer Entgeltforderung aus dem Dienstverhältnis und einer Schadenersatzforderung. Die in einem somit zulässigerweise ergangenen Teilurteil enthaltene E über die bisherigen Verfahrenskosten wird in diesem Fall zu Lasten der die Gegenforderung einwendenden Partei gehen, weil über deren Forderung mangels Konnexität erst im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass der mangelnden Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen in der arbeitsgerichtlichen Praxis oft wenig Beachtung geschenkt wird.