Resch (Hrsg)Datennutzung im Betrieb

Verlag des ÖGB, Wien 2015 112 Seiten, kartoniert, € 29,90

WOLFGANGGORICNIK (SALZBURG)

Mit den gemeinsam mit dem Institut für Rechtswissenschaft der Universität Klagenfurt veranstalteten Praktikerseminaren an der Alpen-Adria-Universität möchte die AK Kärnten aktuelle Fragestellungen der Arbeitswelt in ihrer gesamten Bandbreite erfassen und vermitteln. Das geschieht zum einen durch die Einladung insb von Arbeitsrechtspraktikern aus ganz Österreich zu den entsprechenden Tagungen mit namhaften Experten und Expertinnen als Referenten, die zweimal jährlich stattfinden; zum anderen gibt Reinhard Resch, der die Tagungen organisiert und wissenschaftlich begleitet, jeweils einen Tagungsband heraus.

Im Rahmen des 33. Praktikerseminares am 14.11.2014 wurde das Thema „Datennutzung im Betrieb“ gewählt: Neue technische Möglichkeiten generieren immer mehr Daten, die immer schneller und kostengünstiger verknüpft bzw für vielfältigste Zwecke verwendet werden können. Das trifft natürlich auch für die Arbeitswelt zu, sodass insb auch Belegschaftsvertreter ihre Funktion in dieser zunehmend digitalisierten Arbeitswelt nachjustieren müssen, wozu sie nicht nur juristische Leitplanken auf digitalen Autobahnen, sondern auch ihre Datenschutzrechte bzw -pflichten genau kennen sollten.

Mit dieser grundsätzlichen Zielrichtung erläutert der Rechtsinformatiker Johann Höller der Universität Linz einleitend „Gefahren und technische Nutzungsmöglichkeiten betrieblicher Daten“. Sein Beitrag beschäftigt sich ua anschaulich mit aktuellen und zukünftigen Trends (insb „Bring Your Own Device“, Radio Frequency Identification und dem „Internet der Dinge“). Er erklärt in verständlicher Form die persönlichkeitsspezifischen Bedrohungsszenarien von Big-Data-Analysen und der Datenverknüpfbarkeit mit Hilfe von Metainformationen (etwa von Smartphone-Fotos) und kommt schließlich zu dem beunruhigenden Schluss, es stehe zu befürchten, dass zukünftig Informationsquellen von außen für Mitarbeiter ein höheres Gefahrenpotential darstellen als die betriebsinternen Informationssammlungen.289

Günther Löschnigg beschäftigt sich mit der eher stiefmütterlich behandelten Stellung des BR als Datenverwender, wiewohl natürlich davon auszugehen ist, dass die automationsunterstützte Datenanwendung auch in der Betriebsratsarbeit nicht mehr wegzudenken ist. Neben einer Auflistung der vom BR idR verwendeten Datenkategorien und Datenanwendungen sieht Günther Löschnigg zu Recht die (jeweilige) Belegschaft als Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000 für entsprechende Datenanwendungen an, sodass auch eine Datenübermittlungsgrenze zwischen den einzelnen Belegschaft(sorgan)en selbst zu ziehen ist, was aus der Eigenständigkeit der Aufgaben der einzelnen Belegschaften bzw ihrer Organe resultiert (vgl § 113 ArbVG). In Vertretung dieser Belegschaften hat das jeweilige Belegschaftsorgan (zB BR, Zentralbetriebsrat oder Konzernvertretung) die Registrierungs- und Meldepflichten gem den §§ 16 ff DSG 2000 zu erfüllen, in welchem Zusammenhang Günther Löschnigg bedauert, dass trotz einem Bedarf an einer diesbezüglichen Standardanwendung für Belegschaftsorgane keine entsprechende Vorkehrung in der Standard- und Muster-Verordnung 2004 getroffen wurde, um den Belegschaftsorganen nicht unaufwändige Meldungsprozeduren zu ersparen; gleichzeitig legt er die registrierten Meldungen von Belegschaftsorganen zum Datenverarbeitungsregister zum Stichtag 19.8.2014 dar und befindet, dass in Relation zum vermuteten Organisationsgrad der AN in Österreich und zum vermuteten Einsatz von Datenverarbeitungssystemen durch die Belegschaftsorgane die Zahl der Meldungen jedoch verschwindend gering sei.

Als weiteren wertvollen Praxisbezug seines Beitrages bietet Günther Löschnigg jedenfalls gleich praktikable Lösungen für entsprechende Meldungen über DVR-Online an.

In weiteren Kapiteln wird differenziert darauf eingegangen, inwiefern das (mit Drittwirkung ausgestattete) Grundrecht auf Datenschutz auf die Ausübung der betriebsrätlichen Befugnisse einwirkt und dass eine Ermittlung und Verarbeitung von AN-Daten nicht nur im Interesse des einzelnen AN, sondern auch im übergeordneten Interesse der Gesamtbelegschaft iSd DSG 2000 berechtigt ist, was wiederum die Schutzwürdigkeit der Interessen des einzelnen AN bei der Datenermittlung durch die Belegschaftsvertretung steigert.

Dabei greift Günther Löschnigg auf verdienstvolle Ausführungen in seiner Monographie „Datenermittlung im Arbeitsverhältnis“ aus dem Jahr 2009 zurück (worauf er auch ausdrücklich hinweist), die er entsprechend aktualisiert:

So hat Günther Löschnigg schon im zitierten Werk zu Recht das Resümee getroffen, dass durch das Datenschutzrecht kein Eingriff in Mitwirkungsrechte der Belegschaft erfolgt („berührt“ werden diese Mitwirkungsrechte – wie an Hand von Beispielen zutreffend ausgeführt wird – hingegen sehr wohl, eigene Anm); insofern komme auch der Regelung des § 9 Z 11 DSG 2000 eine umfassendere Bedeutung zu, als es auf Grund ihrer Stellung im DSG den Anschein habe. Diese Formulierung hat mittlerweile auch der OGH übernommen (OGH6 ObA 1/14mDRdA 2015/33 [zust Goricnik]).

Der Beitrag von Sabine Ogriseg der Universität Graz beschäftigt sich mit der privaten Nutzung betrieblicher Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) durch den AN. Sie analysiert das allfällige Recht auf eine solche Privatnutzung samt seinen Grenzen und präsentiert ausgewählte Gerichtsentscheidungen dazu. Treffend geht sie dabei davon aus, dass bei ehrenbeleidigenden Äußerungen zwischen Social Media und dem Medium E-Mail zu differenzieren ist, da es sich idR um unterschiedlich große potentielle Empfängerkreise handelt bzw es sich beim Inhalt eines E-Mails uU auch um eine rein private Unterhaltung handeln kann.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich alle Beiträge durch ihre gute Lesbarkeit und Verständlichkeit auszeichnen, ohne die wissenschaftliche Tiefe vermissen zu lassen. Insofern ist die Lektüre dieses Bandes all jenen wärmstens an das Herz zu legen, die sich praktisch und/oder dogmatisch mit dem Thema Beschäftigtendatenschutz auseinandersetzen.