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Abfertigung neu – unverzüglicher Beginn der Beitragspflicht bei Nachfolgearbeitsverhältnis

MANFREDTINHOF
§ 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG

§ 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG ist dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben AG erneut ein Dienstverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse bereits mit dem ersten Tag dieses nachfolgenden Arbeitsverhältnisses einsetzt, und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses.

SACHVERHALT

Die Kl war von 12.10.2009 bis 30.6.2014 bei der Ö GmbH & Co KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Kl beendet. Danach war sie von 1.7.2014 bis 19.7.2014 bei der G GmbH beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit durch den AG aufgelöst. Von 21.8.2014 bis 17.9.2014 war die Kl neuerlich bei der G GmbH beschäftigt.

Beendet wurde dieses Dienstverhältnis durch AG-Kündigung. Die G GmbH hat keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse eingezahlt. Zu Gunsten der Kl bestand bei der bekl Betrieblichen Vorsorgekasse zum Stichtag 31.12.2014 eine Abfertigungsanwartschaft in Höhe von € 1.366,81. Die Kl begehrte die Auszahlung dieser Summe, da insgesamt 36 Beitragsmonate vorlägen und das letzte Arbeitsverhältnis durch AG-Kündigung beendet worden sei.

Die Betriebliche Vorsorgekasse verweigerte die von der Kl geforderte Auszahlung der Abfertigung mit dem Argument, dass Dienstverhältnisse unter einem Monat nicht beitragspflichtig seien. Der von der Kl geltend gemachte Auszahlungsanspruch bestehe daher nicht.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Während das Erstgericht das Klagebegehren noch abwies, änderte das Berufungsgericht das Ersturteil iS einer gänzlichen Klagsstattgabe ab. Die von der bekl Betrieblichen Vorsorgekasse dagegen eingebrachte Revision wurde vom OGH zwar als zulässig, jedoch nicht als berechtigt erachtet. Der OGH vertrat ebenso wie das Berufungsgericht die Ansicht, dass das zweite Arbeitsverhältnis unabhängig von dessen Dauer beitragspflichtig ist, wenn es innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses begründet wird.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

§ 6 Abs 1 erster Satz BMSVG legt zunächst – als Grundregel – fest, dass die Beitragspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses eintritt (vgl Erläut-RV 1131 BlgNR 21. GP 50); dies allerdings nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Die Beitragsfreiheit des ersten Monats des Arbeitsverhältnisses (§ 6 Abs 1 zweiter Satz BMSVG) wurde nach den Gesetzesmaterialien aus verwaltungstechnischen Gründen eingeführt, weil in den einzelnen Kollektivverträgen unterschiedliche Probezeiten vorgesehen sind (ErläutRV 1131 BlgNR 21. GP 50). § 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG verdrängt dann aber als speziellere Regelung für ein innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut abgeschlossenes Arbeitsverhältnis diese Grundregel und bestimmt seinem klaren Wortlaut nach, dass für das Nachfolgearbeitsverhältnis die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag des neu geschlossenen Nachfolgearbeitsverhältnisses entsteht. Diese eindeutige gesetzliche Anordnung setzt weder für das Grundarbeitsverhältnis noch für das Nachfolgearbeitsverhältnis eine bestimmte Dauer voraus, stellt also weder auf ein beitragspflichtiges Grund- noch ein (für sich allein betrachtet) beitragspflichtiges Nachfolgearbeitsverhältnis ab. § 6 Abs 1 zweiter Satz BMSVG schlägt – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – auf die Spezialregelung des § 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG schon deshalb nicht durch, weil der Arbeitgeber am Beginn des Nachfolgearbeitsverhältnisses in den meisten Fällen noch gar nicht wissen kann, ob es länger als einen Monat dauern wird und daher das von der Beklagten intendierte Zuwarten des Arbeitgebers mit der Beitragsentrichtung zur Regel machen würde. Dies würde aber wiederum der grundsätzlichen gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG, dass die Beitragspflicht schon mit dem ersten Tag des Nachfolgearbeitsverhältnisses eintritt, keinen Raum lassen. […]

Mit der ‚Zwölf-Monate-Regel‘ des § 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG wollte der Gesetzgeber erkennbar eine Umgehung der Beitragspflicht durch Abschluss von die Monatsfrist nicht überschreitenden Arbeitsverhältnissen zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien verhindern (Resch in

Mayr/Resch
, Abfertigung neu – BMSVG2 § 6 Rz 25; Lang, Abfertigung neu 55). Wie Resch […] deutlich macht, wären bei anderer Auslegung Konstellationen zulässig, in denen mehrere befristete Arbeitsverhältnisse zwischen205 denselben Arbeitsvertragsparteien für eine Gesamtdauer von sechs Monaten im Jahr bestünden, ohne dass dafür Beiträge abgeführt werden müssten. Dieses Ergebnis würde nicht nur dem Zweck der ‚Zwölf-Monate-Regel‘, sondern auch der grundsätzlichen Beitragspflicht ab dem zweiten Monat (§ 6 Abs 1 erster und zweiter Satz BMSVG) widersprechen. Letztlich habe – so Resch in ZellKomm2 BMSVG § 6 Rz 5 – die ‚Zwölf-Monate-Regel‘ mit der einmonatigen Beitragsfrist überhaupt nichts zu tun. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des Abfertigungsrechts möglichst viele Beschäftigungsverhältnisse in das neue Abfertigungsrecht einbeziehen (Lang, Abfertigung neu 55). Somit spricht auch die teleologische Interpretation für die Richtigkeit der vorstehenden Interpretation.“

ERLÄUTERUNG

Das neue Abfertigungsrecht, das für ab 1.1.2003 neu beginnende Arbeitsverhältnisse oder nach einem Wechsel vom alten ins neue Abfertigungssystem anwendbar ist, sieht für AN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse einen Anspruch auf eine Abfertigung vor. Das Dienstverhältnis darf allerdings nicht durch Selbstkündigung (außer während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG), durch verschuldete Entlassung oder durch unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet haben. Außerdem müssen drei Einzahlungsjahre in eine Betriebliche Vorsorgekasse vorhanden sein, wobei die Einzahlungen – in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen – auch von mehreren AG an unterschiedliche Betriebliche Vorsorgekassen geleistet werden können.

Im gegenständlichen Fall stellte sich die Frage, ob im Eingehen eines zweiten Arbeitsverhältnisses zum gleichen AG innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des ersten Arbeitsverhältnisses dieses zweite Dienstverhältnis beitragspflichtig ist, auch wenn beide Arbeitsverhältnisse für sich gesehen weniger als einen Monat dauern (vgl dazu die Ausführungen des OGH zum § 6 Abs 1 BMSVG in den Originalzitaten). In Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der in der Literatur vertretenen Meinungen erachtete der OGH das „Nachfolgedienstverhältnis“ als beitragspflichtig und bejahte somit den Anspruch des Kl auf Auszahlung der Abfertigung, da – als weitere Voraussetzungen – die erforderlichen drei Einzahlungsjahre und keine „verfügungsschädliche“ Beendigungsart des letzten Arbeitsverhältnisses vorhanden waren. Im konkreten Fall hatte der AG die Kündigung ausgesprochen.

Von großer Bedeutung ist diese E vor allem für die nicht unbedeutende Anzahl von tageweise Beschäftigten. Auf Grund der vorliegenden E sind AG verpflichtet, Abfertigungsbeiträge ab dem zweiten Arbeitsverhältnis unabhängig von dessen Dauer einzuzahlen, wenn dieses innerhalb von zwölf Monaten an das erste anschließt.