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Beiziehung eines Dolmetsch zu Informationsveranstaltung der Arbeiterkammer – Kosten nicht durch Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert

MARGITMADER

Am 24.4.2014 wurde über das Vermögen des AG des Kl das Insolvenzverfahren eröffnet. Wenige Tage später wurde von der AK bzw dem Insolvenzschutzverband für AN (im Folgenden: ISA) vor Ort unter Beiziehung eines Dolmetsches für die rumänische Sprache eine Informationsveranstaltung zum Zweck der arbeitsrechtlichen Beratung der AN im Hinblick auf das soeben eröffnete Insolvenzverfahren durchgeführt, an der auch der Kl teilnahm. Die Kosten des Dolmetsches wurden vom ISA bezahlt. Die offenen Ansprüche des Kl wurden zuzüglich der Kosten des Dolmetsches als Insolvenz-Entgelt bei der Insolvenz-Entgeltfonds-(IEF-)Service GmbH beantragt.

Die IEF-Service GmbH lehnte den Antrag in Bezug auf die geltend gemachten Dolmetschgebühren mit der Begründung ab, es handle sich hierbei um nicht nach dem IESG gesicherte Kosten der außergerichtlichen Rechtsberatung des Kl bzw seiner Teilnahme am Verwaltungsverfahren der IEF-Service GmbH. Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH zurückgewiesen. Nach dem IESG können nur jene Kosten gesichert sein, die dem AN selbst erwachsen sind. Im vorliegenden Fall wurden die Kosten des Dolmetsches jedoch vom ISA bezahlt, der seine Beratungsleistungen für AN kostenlos anbietet. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Kl dem ISA gegenüber für die Dolmetschgebühren haften solle. Die Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Dolmetschgebühren um – ebenfalls nicht ersatzfähige – Kosten des Verwaltungsverfahrens handelt, war daher vom OGH nicht mehr zu prüfen.