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KollV Arbeitskräfteüberlassung – kein Ersatz fiktiver Heimreisekosten

RICHARDHALWAX
Abschnitt VIII Kapitel B Pkt 12 KollV Arbeitskräfteüberlassung

Ein Tischler mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland wurde an einen rund 700 km von seinem Heimatort entfernten österreichischen Beschäftigerbetrieb überlassen.

Mit seiner Klage begehrte der AN unter Berufung auf Abschnitt VIII Kapitel B Pkt 12 KollV für Arbeiter im Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe (KollV AÜ) Kostenersatz für wöchentliche An- und Abreisen für die gesamte Dauer der Überlassung. Nach dem KollV AÜ hat der AN bei Überlassung in einen mehr als 120 km vom Wohnort des AN entfernten Betrieb die Wahl zwischen täglicher Hin- und Rückfahrt gegen Fahrtkostenersatz oder kollektivvertraglichem Tag- und Nächtigungsgeld sowie Kostenersatz für eine Hin- und Rückreise am Wochenende. Der AN machte von der zweiten Variante Gebrauch, klagte allerdings ua auch Kostenersatz für Heimreisen ein, welche er nicht angetreten hatte.

Das Erst- und das Berufungsgericht folgten der Rechtsansicht des AN und interpretierten die kollektivvertragliche Regelung so, dass der AN auch Anspruch auf fiktive Fahrtkosten habe, weil Nächtigungen für die Wochenruhe nach dem KollV AÜ nicht angeordnet werden könnten und dem AN die Heimreise am letzten Arbeitstag der Arbeitswoche zu ermöglichen sei.

Der OGH folgte den Vorinstanzen nicht und hielt fest, dass dem AN nach Abschnitt VIII Kapitel B KollV AÜ eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen ist, ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz aber jeweils nur dann entsteht, wenn der AN von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Bei den Heimfahrtansprüchen nach dem KollV AÜ handelt es sich dem Grunde nach nicht um Entgeltansprüche, so dass dem Ersatzanspruch des AN ein getätigter Aufwand gegenüberstehen muss.

Ob einem weit entfernt wohnhaften AN, der das Wochenende freiwillig am Arbeitsort verbringt, nach dem KollV AÜ aber anstelle von Heimreisekosten ein Anspruch auf Ersatz von Tages- und Nächtigungsgeld für Samstag und Sonntag zusteht, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Die Anwendbarkeit des KollV AÜ ergibt sich im konkreten Fall aus § 10a Abs 3 AÜG, dem zufolge die für Österreich geltenden Kollektivverträge ausdrücklich auch für aus dem Ausland gewerblich nach Österreich überlassene Arbeitskräfte anzuwenden sind.