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Weite Auslegung des Unternehmensbegriffs bei Zusammenrechnung von Vordienstzeiten

MATTHIASBALLA
KollV für die Eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Abschnitt V, Z 1

Über das Vorgängerunternehmen des bekl AG wurde 1994 der Konkurs eröffnet. An seine Stelle trat das Unternehmen des nunmehr bekl AG als Auffanggesellschaft.

Der BR führte eine Feststellungsklage, dass für die Berechnung der Ansprüche der AN zusätzlich jene Dienstzeiten anzurechnen seien, die bereits ab 1.1.1984 im Unternehmen zurückgelegt wurden. Der BR stützte sich dabei auf die Zusammenrechnungsregel im Abschnitt V, Z 1 des KollV für die Eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie. Der AG entgegnete, dass das Unternehmen 1994 neu gegründet worden sei. Es bestünde zum vorhergehenden Eigentümer keine Rechtsnachfolge und daher lägen auch keinerlei Anknüpfungspunkte für eine allfällige Anrechnung von Vordienstzeiten vor.

Der OGH wies die vom AG erhobene Revision zurück und bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die bereits iSd BR entschieden hatten.

Der OGH ging dabei unter Berufung auf seine stRsp (OGH 5.4.2000, 9 ObA 25/00t und OGH 19.12.2005, 8 ObS 25/05t) auch im aktuellen Streitfall bei seiner Auslegung von einer „weiten Fassung“ des Unternehmensbegriffs durch die Kollektivvertragsparteien aus. Es sei der Begriff des Unternehmens im betroffenen KollV im weiten Sinn als „organisierte Erwerbsgelegenheit“ zu verstehen.

Daraus folgt, dass die Dienstzeiten mehrerer aufeinanderfolgender Dienstverhältnisse iSd KollV zusammenzurechnen sind, wenn im zeitlichen Verlauf der Betrieb bzw das Unternehmen, unabhängig von der Person des AG, keine wesentlichen Änderungen erfahren haben.212