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Erkennenmüssen des Überbezuges bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen im Fall eines Behördenfehlers

BIRGITSDOUTZ

Eine Arbeitslose hat am 31.1.2014 Notstandshilfe beantragt. Unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten wurde sie über die Leistungshöhe von € 3,76 informiert. Nachdem die Arbeitslose einen Kontrolltermin versäumt hatte, meldete sie sich erst am 30.5.2014 wieder beim AMS. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 3.6.2014 informiert, dass ihr Leistungsanspruch nach der Bezugsunterbrechung ab 30.5.2016 € 27,16 beträgt. Nachdem die Beschwerdeführerin dem AMS eine Übersiedlung bekanntgab und es im Zuge dessen durch die neue regionale Geschäftsstelle des AMS zu einer Überprüfung der Leistungshöhe kam, wurde ein Überbezug der Leistung festgestellt und widerrief bzw berichtigte das AMS die Bemessung rückwirkend und forderte mittels Bescheid die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurück. Das AMS begründete die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin erkennen hätte müsste, dass sich ihr Leistungsbezug vervielfacht hat, ohne dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Familie etwas geändert hat. In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Arbeitslose an, dass sie das Einkommen ihres Ehegatten dem AMS gemeldet habe und ihr zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass das AMS die Leistung falsch berechnet hat. Mit der Begründung, dass der Arbeitslosen nach der Bezugsunterbrechung die sichtbar zu hoch angewiesene Notstandshilfe auffallen hätte müssen, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die Arbeitslose beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG.

Das BVwG bestätigte den Bescheid des AMS und führte aus, dass die Arbeitslose zwar ihrer Meldepflicht nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin aber auch aus laienhafter Sicht – ohne spezifische Rechtskenntnis und komplexe Berechnungen – erkennen hätte müssen, dass der plötzliche Anstieg ihrer Notstandshilfe um das Siebenfache bei gleichbleibendem Einkommen des Ehegatten beim selben DG bzw bei gleichbleibenden wirt-216schaftlichen Verhältnissen auf einem Behördenfehler beruht und ihr die Leistung nicht bzw nicht in dieser Höhe gebührt. Da die Beschwerdeführerin die Ungebührlichkeit hätte erkennen müssen, kam auch ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung nicht in Betracht.