140Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung keine Weiterbildungsmaßnahme
Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung keine Weiterbildungsmaßnahme
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ab Beginn der Bildungskarenz bis zum Ende lediglich Lernzeiten für die Prüfung nachgewiesen werden konnten. Dagegen brachte der Beschwerdeführer beim AMS vor, dass es sich bei der absolvierten Bildungsmaßname um die Rechtsanwaltsprüfung handelte. Diese bestehe aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung und umfasse laut Rechtsanwaltsgesetz eine zeitliche Belastung von 26 Stunden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass zur Vorbereitung und Durchführung der Rechtsanwaltsprüfung ein Übungs- und Lernaufwand im Ausmaß von weit mehr als 20 Wochenstunden über einen Zeitraum von drei Monaten erforderlich waren. Das AMS bestätigte den Bescheid, so dass der Beschwerdeführer Revision beim VwGH erhob.
Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab und verwies darauf, dass die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz ua die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 bzw in bestimmen Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit ist. Der VwGH verweist in seiner E darauf, dass schon der Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 1 AlVG „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“ darauf hinweist, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Regelung sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, wobei aber der VwGH darauf hinweist, dass ein Seminaranteil notwendig ist.