142

Fortbezug des Weiterbildungsgeldes, auch wenn innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist eine neue Anwartschaft erfüllt wird

BIRGITSDOUTZ

Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS am 1.8.2010 Weiterbildungsgeld bis 30.9.2010 zuerkannt. Die Grundlage dafür war die vereinbarte Bildungskarenz mit dem DG für den Zeitraum von 1.8. bis 30.9.2010. Für die Höhe des Weiterbildungsgeldes wurde, da die Beantragung in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2010 erfolgte, die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2009 herangezogen, so dass ein Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 35,19 im beantragten Zeitraum angewiesen wurde. Am 24.7.2013 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit einem neuen DG, nach erfüllter neuer Anwartschaft, wieder eine Bildungskarenz und beantragte für den Zeitraum 10.8.2013 bis 10.6.2014 ein weiteres Mal Weiterbildungsgeld. Durch das AMS erfolgte zunächst eine Anweisung des Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 47,19. Diese Höhe wurde durch das AMS am 12.9.2013 mit der Begründung korrigiert, dass aufgrund der neuerlichen Antragstellung am 24.7.2013 ein Fortbezug von Weiterbildungs-218geld in der ursprünglichen Höhe von € 35,19 gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie im August 2013 aufgrund neuerlicher erfüllter Anwartschaftszeiten und einer neuvereinbarten Bildungskarenz einen neuen Anspruch auf Weiterbildungsgeld erworben habe und als Bemessungsgrundlage das im Kalenderjahr 2012 erworbene Entgelt heranzuziehen sei. Das AMS verwies auf die Bestimmung des § 26 Abs 7 AlVG, wonach § 19 Abs 1 erster Satz AlVG (Fortbezug) auch auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden ist.

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen Revision beim VwGH ein und ergänzte ihr Vorbringen dahingehend, dass eine Konkurrenz zwischen Fortbezugs- und Neuanspruch vom Gesetzgeber übersehen und nicht geregelt worden sei. Die planwidrige Gesetzeslücke sei daher durch analoge Anwendung des § 19 Abs 2 AlVG zu schließen, so dass kein Anspruch auf Fortbezug bestehe, wenn die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt werden.

Der VwGH wies die Revision unter Verweis auf die §§ 11 Abs 1 AVRAG und 26 Abs 1 AlVG als unbegründet ab. Nach diesen Bestimmungen kann die Bildungskarenz innerhalb einer vierjährigen Rahmenfrist auch in Teilen absolviert werden (wobei eine Gesamtbezugsdauer von zwölf Monaten in dieser Rahmenfrist nicht überschritten werden darf); in diesem Fall ist die Erfüllung der Anwartschaft bei der Geltendmachung des ersten Teiles der Bildungskarenz nachzuweisen. In den Folgeteilen der Bildungskarenz liegt jeweils ein Fortbezug des Weiterbildungsgeldes vor. Weiters führte der VwGH in seiner E aus, dass nicht ersichtlich sei, dass das Gesetz unvollständig ist, da der Gesetzgeber schon in der historischen Entwicklung der Regelung zum Weiterbildungsgeld in enger Verknüpfung mit § 11 AVRAG bis dato auf die Fortbezugsregelungen des § 19 Abs 1 AlVG Bezug nimmt. Auch sei nicht zu sehen, dass die Anknüpfung an einen Fortbezug unbeabsichtigt wäre, da es bei der Bestimmung des § 26 Abs 1 AlVG darum geht, die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen, jedoch in einer Frist von vier Jahren, absolvieren zu können und es in diesem Zusammenhang konsequent sei, die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bei „Abrufung“ des ersten Teiles zu fordern. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Fällen, in denen eine mit einem AG vereinbarte Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen wird, und jenen Fällen, in denen innerhalb der Rahmenfrist mit einem neuen AG eine weitere Bildungskarenz vereinbart wird. Innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist führt also die neuerliche Vereinbarung von Bildungskarenz selbst bei zwischenzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft nicht zu einer Neubemessung der Höhe des Weiterbildungsgeldes.