143Ausbildungszeit in einer Bundeserziehungsanstalt im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung begründet keine Vollversicherung als Lehrling
Ausbildungszeit in einer Bundeserziehungsanstalt im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung begründet keine Vollversicherung als Lehrling
Der Erstmitbeteiligte begehrte bei der GKK die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG im Zeitraum von Juni 1965 bis November 1966; er habe sich in einem Lehrverhältnis zur Stadt Wien befunden, den Lehrberuf Maler und Anstreicher erlernt und die Gesellenprüfung abgelegt. Er sei in der Lehrwerkstatt K nicht im Zuge eines Strafvollzugs, sondern auf Grund der Unterbringung in einem Erziehungsheim beschäftigt gewesen. Die GKK sprach mit Bescheid aus, dass die Tätigkeit als Lehrling in der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige keine Vollversicherung begründet habe. Der Einspruch an den Landeshauptmann wurde abgewiesen. Das BVwG gab der Beschwerde Folge und stellte fest, dass der Erstmitbeteiligte der Vollversicherung unterlag. Der VwGH gab der Revision der GKK Folge und führt aus: Ein wesentliches Merkmal der Dienstnehmereigenschaft ist die Freiwilligkeit. Dienste auf Grund besonderer Gewaltverhältnisse beruhen auf keinem Dienstvertrag (auf Strafgefangene oder Fürsorgezöglinge sind die Regeln des ABGB nicht anzuwenden). Sozialversicherungsrechtlich sind solche Tätigkeiten zwar vielfach den Dienstverhältnissen gleichgestellt (zB Arbeitslosenversicherungspflicht für Strafgefangene), ohne eine solche Gleichstellung ist aber der Tatbestand einer Pflichtversicherung nach § 4219 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall war über den Erstmitbeteiligten im Rahmen eines jugendgerichtlichen Strafverfahrens die freiheitsentziehende Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verfügt worden. Er hat seine Arbeitsleistungen im Rahmen dieser Einweisung im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung verrichtet. Die Bundeserziehungsanstalt ist nicht als AG funktionell in Erscheinung getreten, sondern nur dem im Jugendgerichtsgesetz normierten Auftrag nachgekommen, den Zögling in einem geeigneten Beruf auszubilden. Es lag aber kein Ausbildungsverhältnis vor, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis entsprochen hätte; es sind nur die Ausbildungszeiten auf eine Lehrzeit anzurechnen.