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Keine Anrechnung eines verhältnismäßig geringen Wohnungskostenbeitrags des Lebensgefährten auf die Ausgleichszulage

MONIKAWEISSENSTEINER

Die Kl bezog von der Pensionsversicherungsanstalt im Jahr 2015 eine Witwenpension in Höhe von € 531,80 brutto monatlich und eine Ausgleichszulage. Mitte 2014 zog ihr Lebensgefährte zu ihr in die von ihr seit etwa 30 Jahren bewohnte Mietwohnung; die – von der Kl getragenen – Miet- und Betriebskosten betragen € 400,- und die Stromkosten € 92,- pro Monat. Jährlich werden € 200,- für die Heizkosten benötigt. Von ihrem Lebensgefährten erhält die Kl monatlich € 100,- als Pauschalbeitrag zur Deckung dieser Kosten. Die Lebensmitteleinkäufe tätigen sie abwechselnd.

Strittig war, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung der Zahlung des Lebensgefährten auf die Ausgleichzulage zulässig ist. Alle drei Instanzen folgten dem Rechtsstandpunkt der Kl, dass keine Anrechnung stattzufinden habe und ihr weiterhin die Ausgleichszulage in Höhe von € 340,51 (2015) zustehe. Der OGH hält dazu fest: Für die Beurteilung des Anspruchs auf Ausgleichszulage ist entscheidend, ob die Kl Zuwendungen erhalten hat, die ihren Unterhaltsbedarf mindern. Da im vorliegenden Fall jeder durch die abwechselnde Finanzierung der Lebensmittel seine Kosten in etwa selbst trägt, kommt insofern eine Anrechnung nicht in Betracht. Zur Frage der Wohnungskosten, wäre bei einer vollen Finanzierung durch den Lebensgefährten der Wert des Sachbezugs nach § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG anzurechnen. Bei einer Tragung je zur Hälfte kommt es zu keiner Anrechnung, weil jeder „seine“ Kosten selbst trägt. Konsequenterweise kommt es auch zu keiner Anrechnung eines Sachbezugswerts, wenn von den von Kl finanzierten rund € 510,- nur ein relativ geringer Betrag (konkret € 100,-) vom Lebensgefährten geleistet wird.