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Schwerarbeit einer diplomierten Krankenschwester bei Teilzeit

ALEXANDERPADILHA-DE BRITO
§ 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV

Die Kl ist als diplomierte Krankenschwester auf der Neonatologie-Intensivstation beschäftigt. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass es sich bei der Tätigkeit der Kl um die berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf iSd § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung (SchwerarbeitsV) handelt. Die Beschäftigung erfolgte in verschiedenen Zeiträumen zwischen 50 % und 87,5 % einer Vollzeitarbeitskraft. Die Tätigkeit wurde nicht im Rahmen eines 8-Stunden-Arbeitstages, sondern in Schichten, die teilweise 12 bis 13 Stunden dauerten, verrichtet. Aus diesem Grund wurde die Tätigkeit in einigen Monaten nicht mindestens an 15 Tagen ausgeübt, wie es in § 4 der SchwerarbeitsV iVm § 231 Z 1 lit a ASVG für die Anrechnung als Schwerarbeitsmonat vorausgesetzt wird.

Die Kl begehrte die Anerkennung von weiteren Schwerarbeitsmonaten mit der Begründung, sie habe länger als acht Stunden pro Arbeitstag gearbeitet, weshalb eine Umrechnung der monatlichen Gesamtarbeitszeit auf (fiktive) 8-Stunden-Arbeitstage zu erfolgen habe. Das Erstgericht vertrat (zusammengefasst) die Auffassung, ein Schwerarbeitsmonat werde dann erworben, wenn in einem Kalendermonat eine oder mehrere belastende Tätigkeiten mindestens in der Dauer von 15 Tagen ausgeübt wurde, wobei Urlaube und Krankenstände außer Betracht zu bleiben hätten. Eine Umrechnung der geleisteten monatlichen Stunden in fiktive 8-Stunden-Arbeitstage sei nicht zulässig.

Das Berufungsgericht hielt ua fest, dass der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV nicht auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit abstelle. Werde vollzeitig eine unter § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV zu subsumierende Pflegetätigkeit während eines gesamten Versicherungsmonats verrichtet, gelte dieser Monat als Schwerarbeitsmonat, ohne dass im Einzelnen zu berücksichtigen wäre, ob die in § 4 SchwerarbeitsV geforderte Mindestanzahl an Tagen erfüllt sei. Dies gelte auch für Teilzeitkräfte; als Untergrenze sei jedoch die Hälfte der Normalarbeitszeit heranzuziehen, weil Schwerarbeit auch immer in Relation von Belastungs- und Erholungsphasen zu betrachten sei.

Der OGH gab der Revision der Bekl Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen E an das Erstgericht zurück. Die von der Kl angestrebte generelle Übertragung ihrer über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten auf andere Arbeitstage und eine Umrechnung dieser „monatlichen Gesamtarbeitszeit“ auf fiktive 8-Stunden-Arbeitstage, um das Erfordernis von 15 Tagen an geleisteter Schwerarbeit zu erreichen, kommt für den OGH nicht in Betracht. Es ist grundsätzlich eine tageweise Betrachtung anzustellen.

Auch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit in einem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV knüpft jedoch nicht an die Dauer der Arbeitszeit, sondern an die231 psychische Belastung an; insofern kommt es bei dieser tageweisen Belastung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Jeder Tag, an dem eine derartige Tätigkeit verrichtet wurde, zählt als Schwerarbeitstag, also etwa auch dann, wenn nur vier Stunden Schwerarbeit verrichtet wurden. Wurden beispielsweise diese Tätigkeiten an drei hintereinander liegenden Tagen in Nachtdiensten in der Dauer von jeweils zwölf Stunden verrichtet, erstreckt sich die Tätigkeit auf insgesamt vier Tage. Da ausreichende Feststellungen zur genauen Lagerung der geleisteten Schwerarbeitstage fehlen, war die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.