Altersteilzeit/Teilpension
Altersteilzeit/Teilpension
Gem § 27 AlVG hat ein/e AG, der/die ältere AN beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, denen er/sie einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld durch das Arbeitsmarktservice (AMS). Das Altersteilzeitgeld gebührt frühestens sieben Jahre vor dem Regelpensionsalter, längstens jedoch fünf Jahre lang. Voraussetzung hierfür ist, dass in den letzten 25 Jahren vor Antritt der Altersteilzeit 780 Wochen (15 Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten erworben wurden (wobei es hier taxativ im Gesetz aufgezählte anrechenbare Zeiten gibt und weiters die Rahmenfrist von 25 Jahren um Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden kann). Die Arbeitszeit vor der Reduktion muss in den letzten zwölf Monaten vor der Altersteilzeit mindestens 60 % der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen haben (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit). Die Normalarbeitszeit in der Altersteilzeit muss schließlich auf einen Wert, der zwischen 40 % und 60 % der vorherigen Arbeitszeit liegt, herabgesetzt werden. Der Lohnausgleich wird bis zur Höchstbemessungsgrundlage gem § 45 ASVG gefördert* und beträgt mindestens 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor234 der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
Beispiel: Grundgehalt vor der Altersteilzeit: € 3.200,-; durchschnittliches Überstundenentgelt der letzten zwölf Monate vor der Altersteilzeit: € 400,-; durchschnittliches monatliches Gesamtentgelt vor der Altersteilzeit daher: € 3.600,-.
Für eine in der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit von 50 % ergibt sich daher ein Grundgehalt iHv € 1.600,-. Der Lohnausgleich beträgt in diesem Fall € 1.000,- (€ 3.600,- – € 1.600,- = € 2.000,- / 2 = € 1.000,-). Das Gesamtentgelt in der Altersteilzeit beträgt daher € 2.600,-.)
Der/die AG führt die Sozialversicherungsbeiträge (PV, KV, UV und AlV einschließlich IESG-Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit ab. Ebenso wird die zustehende Abfertigung (alt) auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet und ausgezahlt.* Im Fall, dass das Arbeitsverhältnis den Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) (Abfertigung neu) unterliegt, werden die Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse weiterhin auf Basis der Beitragsgrundlagen vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit geleistet. Weder die höhere Abfertigung (alt) noch die Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse werden vom AMS gefördert. Dieser zusätzliche Aufwand wird dem/der AG daher nicht ersetzt.
Die kontinuierliche Altersteilzeit* kann bis zum Regelpensionsalter, die Blockvariante der Altersteilzeit*, grundsätzlich nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag vereinbart werden. Eine Ausnahme hiervon gibt es, wenn es sich um eine Korridorpension gem § 4 Abs 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG)* handelt – diesfalls wird das Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens jedoch bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, gewährt.
Durch das Altersteilzeitgeld soll dem/der AG der zusätzliche Aufwand, der ihm/ihr aufgrund des Lohnausgleichs sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht, zum Teil abgegolten werden. Im Falle der kontinuierlichen Variante werden 90 % des zusätzlichen Aufwands ersetzt. Bei der Blockvariante bekommt der/die AG eine Förderung im Ausmaß von 50 % der Aufwendungen, jedoch unter der Bedingung, dass er/sie spätestens bis zum Beginn der Freizeitphase eine arbeitslose Ersatzarbeitskraft einstellt.*
Seit 1.1.2016 ist § 27a AlVG (Teilpension – erweiterte Altersteilzeit) in Kraft.
Gem § 27a AlVG kann eine Teilpension unter denselben Voraussetzungen in Anspruch genommen werden wie bereits bei den Voraussetzungen zur Altersteilzeit geschildert, jedoch mit der Maßgabe, dass die die Teilpension in Anspruch nehmende Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gem § 4 Abs 2, ausgenommen Z 2, APG erfüllen muss. Die Teilpension kann außerdem nur in Form der kontinuierlichen Verringerung der Arbeitszeit (Reduktion zwischen 40 % und 60 % der bisherigen Normalarbeitszeit) abgeschlossen werden. Eine geblockte Teilpension ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und kommt daher nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht in Betracht.
Durch die Teilpension soll dem/der AG der zusätzliche Aufwand, der ihm/ihr aufgrund des Lohnausgleichs sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (PV, KV, UV und AlV einschließlich IESG-Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht, zur Gänze abgegolten werden.
Auch bei der Teilpension wird die zustehende Abfertigung (alt) auf der Grundlage der Arbeitszeit235 vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet und ausgezahlt.* Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse (im Fall von Abfertigung neu) werden auf Basis der Beitragsgrundlagen vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit geleistet.* Weder die höhere Abfertigung (alt) noch die Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse werden vom AMS gefördert. Dieser zusätzliche Aufwand wird dem/der AG daher nicht ersetzt.
Damit soll für den/die einzelne/n AN ein Anreiz geschaffen werden, länger im Arbeitsleben zu verbleiben* und gleichzeitig auch für den/die AG, den/die AN länger zu beschäftigen.
In § 27a Abs 8 AlVG ist gesetzlich klargestellt, dass für Personen, für die der/die AG bereits Altersteilzeitgeld gem § 27 bezogen hat, die Voraussetzung der Mindestarbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit und die auf dieser Basis erfolgte Reduktion zwischen 40 % und 60 % der Normalarbeitszeit als erfüllt gelten, wenn die kontinuierliche Herabsetzung der Arbeitszeit mit Beginn der Altersteilzeit erfolgte und seither ununterbrochen vorliegt. Die Höhe der Teilpension richtet sich daher nach dem zuletzt bezogenen Altersteilzeitgeld, jedoch werden hier 100 % (statt 90 %) des zusätzlichen Aufwands des/der AG ersetzt. Der Gesetzgeber regelt hier eine Fiktion der Richtigkeit des Bescheides des AMS bezüglich der Altersteilzeit.
Die Altersteilzeit und die Teilpension dürfen jedoch die Höchstdauer von fünf Jahren – auch im Fall der Kombination von beidem – nicht übersteigen. Die bisherige Dauer einer Altersteilzeit ist daher bei der möglichen Laufzeit einer Teilpension zu berücksichtigen.*
Da, wie bereits ausgeführt, auch AN, die sich bereits in Altersteilzeit befinden, die Teilpension in Anspruch nehmen können, stellt sich zunächst die Frage, ob der Wechsel im Einvernehmen zwischen dem/der AG und dem/der AN erfolgen muss oder ob eine Vertragspartei einseitig darüber entscheiden kann, welche Variante sie bevorzugt und sie daher in der Folge entsprechende Schritte setzen kann. Da sowohl die Altersteilzeit als auch die Teilpension Vereinbarungssache ist und kein Rechtsanspruch darauf besteht, ist jedenfalls ein Zusammenwirken beider Vertragsparteien notwendig. Hierfür muss eine ergänzende Vereinbarung geschlossen und dem AMS vorgelegt werden. Da der/die AG bei der Beantragung der Förderung eine aktuelle Mitteilung über die Pensionsstichtage des/der AN vorlegen muss, wäre ein einseitiges Vorgehen schon allein aus praktischen Erwägungen nicht möglich, da sich nur der/die einzelne AN selbst von der Pensionsversicherungsanstalt eine Mitteilung über seine/ihre Pensionsstichtage ausstellen lassen kann.
Der/die AG kann den Wechsel von der Altersteilzeit zur Teilpension daher nicht einseitig vornehmen. Für den/die einzelne/n AN ist es jedoch irrelevant, ob er/sie sich in Altersteilzeit oder in Teilpension befindet. Sein/ihr Gesamtentgelt ist in beiden Fällen gleich und auch die Sozialversicherungsbeiträge werden auf derselben Basis geleistet.
Für den/die AG ist die Teilpension jedenfalls günstiger, da er/sie dadurch keinerlei finanzielle Nachteile hat. Vielmehr werden seine/ihre gesamten Aufwendungen gefördert und ersetzt, wohingegen er/sie bei der Altersteilzeit – abhängig von der gewählten Variante – mindestens 10 % bzw 50 % der Aufwendungen selbst zu tragen hat.
Insgesamt jedoch sind sowohl die Altersteilzeit als auch die Teilpension auch für den/die AG durchaus lukrativ, da er/sie durch das auszuzahlende Gesamtentgelt Kosteneinsparungen durch die sinkenden Lohnnebenkosten hat.
Da die Teilpension als Beschäftigungsmaßnahme bis zur Regelpension angedacht ist, ergibt sich derzeit kein Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Bestimmung für Frauen. Eine Diskriminierung ist daher sowohl wegen fehlender Auswirkungen als auch aufgrund mangelnder persönlicher Betroffenheit (das Gesamtentgelt und auch die sozialversicherungsrechtliche Seite bleiben gleich) nicht gegeben.
Nach bestehender Rechtslage haben Frauen spätestens mit 60 Jahren einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Alterspension. Für Frauen kommt die Inanspruchnahme der Korridorpension frühestens ab dem Jahr 2028 in Betracht und ab diesem Jahr sind auch sie vom Geltungsbereich des § 27a AlVG umfasst.236