Das neue pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto und der neue Familienzeitbonus (17. Novelle des KBGG)
Das neue pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto und der neue Familienzeitbonus (17. Novelle des KBGG)
Mit der 17. Novelle zum Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), die am 1.3.2017 in Kraft tritt, wird auch das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) geschaffen. Dieses Gesetz sieht eine Geldleistung für Väter vor, die für die Dauer einer Freizeit von höchstens 31 Tagen (umgangssprachlich: Papamonat) unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen. Dieser Zeitraum wird nunmehr Familienzeit genannt.
Die Änderung des KBGG betrifft vor allem die bestehenden vier Pauschalmodelle, die zu einem Kinderbetreuungsgeldkonto verschmolzen werden, das mit einem für alle Eltern gleich hohen Gesamtbetrag von € 15.499,- ausgestattet wird. Die Eltern können bei Beginn selbst darüber entscheiden, wie lange sie das Kinderbetreuungsgeld innerhalb eines Zeitrahmens von 12 bis höchstens 35 Monaten beanspruchen. Die von den Eltern am Beginn gewählte Bezugsdauer kann zukünftig einmal geändert werden. Mit der Einführung eines Partnerschaftsbonus von € 500,- pro Elternteil wird die annähernd gleich lange Aufteilung der Betreuungszeit im Verhältnis 50:50 bis 60:40 belohnt. Die bestehende arbeitsrechtliche Bestimmung, die vorsieht, dass die Eltern ein gemeinsames Karenzmonat in Anspruch nehmen können, wird zukünftig auch finanziell begleitet. Dadurch können die Eltern das Kinderbetreuungsgeld bis zu 31 Tage gleichzeitig beziehen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt weiterhin als zweites System neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeldkonto bestehen und wird um den Partnerschaftsbonus und der Möglichkeit, das Kinderbetreuungsgeld bis zu 31 Tage überlappend parallel zu beziehen, ergänzt. Zudem erfolgen erforderliche technische Anpassungen an das Kinderbetreuungsgeld als Konto.
Mit dem FamZeitbG wird eine Geldleistung für Väter (Adoptiv-, Dauerpflegevater und nach § 144 ABGB gleichgestellte Frauen) geschaffen, die für die Dauer einer Familienzeit ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen. Unter Familienzeit ist nach der Definition des § 2 Abs 4 FamZeitbG ein Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen zu verstehen, in dem sich der erwerbstätige Vater innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt ausschließlich seinem Kind und seiner Familie widmet und dazu seine Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbricht. Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60 täglich und kann nur innerhalb von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Tagen während dieser Familienzeit in Anspruch genommen werden. Der Bonus kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab ihrer Übernahme, beim Krankenversicherungsträger beantragt werden. Die Anspruchsdauer ist bei Antragstellung verbindlich festzulegen und kann später nicht geändert, verlängert, verkürzt, verschoben oder vorzeitig beendet werden. Voraussetzung für den Bezug ist, dass sich der Vater im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet. Es ist daher schon bei Antragstellung darauf zu achten, dass der Familienzeitbonus und eine eventuell bestehende kollektivvertragliche oder eine Freistellung aus öffentlichem Dienstrecht (Papamonat, Babymonat, Frühkarenz) oder aus einer BV, die in der Regel 28 Tage dauert, gleich lang beantragt wird. Wird der Familienzeitbonus vom Vater irrtümlich für 31 Tage beantragt und stehen ihm aber nur 28 Tage zur Verfügung, verliert er den gesamten Anspruch für alle Tage, sollte er am 29. Tag die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Die Voraussetzung für die gesetzliche Familienzeit ist dann nicht erfüllt, wenn der Vater die Erwerbstätigkeit aus einem anderen Grund, etwa nur wegen der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit, unterbricht oder während des Bonusbezuges Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder eine Leistung aus der AlV bezieht. Diesfalls ist der Bonusbetrag zurückzuzahlen. Von einer Rückforderung des aufgrund der Familienzeit erhaltenen Betrags wird nur dann abgesehen, wenn der AG das Arbeitsverhältnis nach dem Bonusbezug unberechtigt aufgelöst hat (siehe Erläuterungen).
Der Familienzeitbonus wird nicht zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld gewährt, sondern es wird der Tagesbetrag von einem später in Anspruch genommenen Kinderbetreuungsgeld um den Bonusbetrag vermindert (§ 2 Abs 7 bis 9 KBGG).240
Anknüpfend an den Bonusbezug wurde eine neue Teilversicherung geschaffen (§ 8 Abs 1 Z 1 lit g ASVG), welche die KV und die PV umfasst (siehe § 4 Abs 2 FamZeitbG). Die bisherige Regelung des § 11 Abs 3 ASVG, die im Falle eines unbezahlten Urlaubes gilt, der einen Monat nicht übersteigt, wird bei Inanspruchnahme von Familienzeitbonus und Familienzeit (§ 2 Abs 4 KBGG) von der neu geschaffenen Regelung nach § 8 Abs 1 Z 1 lit g ASVG verdrängt. Abgesichert werden die Väter in diesem Zeitraum durch Sachleistungen in der KV, sie haben allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld. Wäre die bisherige Regelung nach § 11 Abs 3 ASVG beibehalten worden, bestünde die Pflichtversicherung während der Familienzeit zwar weiter, aber die AN hätten sowohl für die AG-Beiträge als auch für die AN-Beiträge in der SV aufkommen müssen. Die Kosten dafür hätten allerdings 39,7 % des letzten Bruttobezuges des Vaters bedeutet. Diese Kosten werden nunmehr wie beim Kinderbetreuungsgeld zu 75 % durch den Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % vom Sozialversicherungsträger übernommen.
Um Familienzeitbonus beziehen zu können, muss der Vater in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der AlV bezogen haben. Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen wirken sich dabei nicht anspruchsschädigend aus.
Ein bezahlter Urlaub oder Krankenstand unter Entgeltfortzahlung seitens des AG gilt nicht als Unterbrechung. Wird jedoch für mehr als 14 Tage nur mehr Krankengeld bezogen, da die Entgeltfortzahlung durch den AG bereits erschöpft ist, entfällt der Anspruch auf den Familienzeitbonus.
Allerdings hat der OGH in seiner E vom 22.10.2015, 10 ObS 148/14h, festgestellt, dass diese Beschränkungen in Bezug auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld auf eine lediglich in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht auf eine davor in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübte Erwerbstätigkeit als unionsrechtswidrig qualifiziert.
Als weitere Voraussetzung gilt, dass die Elternteile und das Kind dauerhaft in der Art einer „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ an derselben Wohnadresse leben und dort „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sein müssen. Bisher wurde in den Fällen des Kinderbetreuungsgeldes ausschließlich auf § 2 Abs 1 Z 2 KBGG auf die hauptwohnsitzliche Meldung der BezieherInnen und des Kindes an derselben Adresse abgestellt.
Neu ist, dass beim FamZeitbG und beim KBGG neben dem Erfordernis der Hauptwohnsitzmeldung nunmehr zusätzlich auch auf das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abgestellt wird. Zudem wird nunmehr für die Anmeldung des Kindes eine Frist von zehn Tagen eingeräumt. Beim Kinderbetreuungsgeld kommt es im Zusammenhang mit dem Meldeerfordernis immer wieder zu erheblichen Problemen und zu Verfahren, wenn zwar ein gemeinsamer Wohnsitz vorlag, aber aufgrund verschiedener Umstände eine Meldung zB nach Wohnungswechsel versäumt wurde.
Der OGH hat nunmehr einen Antrag an den VfGH vom 13.4.2016, 10 ObS 144/15x, gestellt, mit dem Inhalt, dass § 2 Abs 6 KBGG erster Satz als verfassungswidrig aufgehoben werden soll, weil mit dieser Bestimmung schwere nachteilige Rechtsfolgen für die BezieherInnen in Kauf genommen werden, die sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen. Es wird abzuwarten sein, wie der VfGH hier entscheidet.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters, des Kindes und des anderen Elternteils müssen im Bundesgebiet (§ 2 Abs 2 Z 1 FamZeitbG) liegen. Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, müssen über einen Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) oder nach § 54 AsylG 2005 verfügen. Subsidiär Schutzberechtigte haben nur dann Anspruch auf den Familienzeitbonus, wenn sie erwerbstätig sind und weder einen Anspruch auf Grundsicherung noch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung haben. Sind sie zwar erwerbstätig, erzielen aber nur einen Lohn, der unter den Richtsätzen dieser Leistungen liegt, besteht für sie kein Anspruch auf Familienzeitbonus, auch dann nicht, wenn sie diese Leistungen nicht beziehen. Dies gilt auch für die Leistungen nach dem KBGG.
Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, haben in Fällen des Art 21 der VO (EG) 883/2004 nur dann Anspruch auf den Familienzeitbonus, wenn sie ausschließlich in Österreich erwerbstätig sind und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und für die Dauer der Familienzeit ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen und bei ihrer Familie im anderen Mitgliedstaat leben. Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, haben in Fällen des Art 21 der VO (EG) 883/2004 nur dann Anspruch auf den Familienzeitbonus, wenn sie in Österreich erwerbstätig sind und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.241
Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Familienzeit (§ 2 Abs 4 FamZeitbG) besteht – anders als auf eine Karenzzeit nach dem Väterkarenzgesetz (VKG) – nicht. Ein solcher Anspruch (Papamonat, Frühkarenz, Babymonat) kann sich aber arbeitsrechtlich aus dem KollV, der BV oder aus den Rechtsgrundlagen des öffentlichen Dienstes oder des Einzelvertrages ergeben.
Diese auf Basis der kollektiven Rechtsgestaltung normierten Freistellungsansprüche dauern in der Regel 28 Tage. Die Inanspruchnahme einer Familienzeit wird bei der überwiegenden Anzahl der Väter von einer Vereinbarung mit dem AG abhängen, die gerichtlich nicht erzwingbar ist. Auch ein ausdrücklicher Kündigungsschutz konnte mit dieser Novelle nicht erreicht werden. Die Väter und ihnen gleich gestellte Elternteile sind aber nicht ohne Kündigungsschutz. Die Schutznormen des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) sehen nämlich einen Motivkündigungsschutz auch in Zusammenhang mit einer Familienzeit vor.
In den Erläuterungen zum FamZeitbG wird darauf hingewiesen, dass wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen familienzeitbedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit § 3 iVm § 12 GlBG bzw § 4 iVm § 18c B-GlBG uneingeschränkt anzuwenden ist. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses aus diesem Grund stellt jedenfalls eine Diskriminierung auf Grund des Familienstandes bzw des Umstandes dar, dass jemand Kinder hat. Eine solche Kündigung ist daher beim Arbeits- und Sozialgericht anfechtbar.
Für die Umsetzung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldkontos wurde ein Grundmodell geschaffen, das für beide Elternteile eine Anspruchsdauer von 456 Tagen (365 + 91 Tage) vorsieht und mit einem Tagesbetrag von € 33,88 und einem Gesamtbetrag von € 15.499,- ausgestattet ist. Das Grundmodell würde in der aktuellen Systematik der Pauschalmodelle einem (fiktiven) Modell 12 + 3 Monate oder 365 + 91 Tage entsprechen. Dieses „Grundmodell“ sieht die kürzeste Anspruchsdauer und den höchsten Tagesbetrag des pauschalen Kinderbetreuungsgeldkontos vor. Der unübertragbare Partneranteil beträgt dabei 91 Tage für jeden Elternteil.
Wie bisher ruht das Kinderbetreuungsgeld (§ 6 Abs 1a KBGG) während des Wochengeldbezuges oder vergleichbaren Leistungen bis zu deren Höhe. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann wie bisher bis zu zwei Mal geteilt werden und abwechselnd von den Elternteilen bezogen werden. Der für jeden Elternteil reservierte unübertragbare Anteil am Kinderbetreuungsgeldkonto beträgt im Grundmodell 91 Tage (= 20 % der gemeinsamen Bezugsdauer) und verlängert sich im Verhältnis zu einer gewählten längeren Anspruchsdauer auf maximal 212 Tage für jeden Elternteil. Wird das Kinderbetreuungsgeld im Grundmodell abwechselnd bezogen, verlängert sich die Anspruchsdauer über den 365. Tag hinaus um die bereits bezogenen Tage des jeweils anderen Elternteiles maximal auf 456 Tage – gerechnet ab der Geburt des Kindes.
Grundmodell: 456 Tage mit € 33,88 täglich – davon mindestens 91 Tage für jeden Elternteil
Die Mindestbezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes beträgt, so wie bisher unabhängig von einem Wechsel auch bei flexibler verlängerter Inanspruchnahme, immer 61 Tage. Eine Anspruchsdauer von zB nur 30 Tagen ist daher gar nicht möglich. Wird eine kürzere Anspruchsdauer als die des Grundmodells (365 + 91 Tage) gewählt, erhöht sich der Tagesbetrag deswegen nicht. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen dabei ausnahmslos. Wird der Bezugszeitraum wie in der Tabelle (unten) aufgeteilt, verfallen 31 Anspruchstage. Beide Elternteile müssen sich an die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen halten. Nur 30 Tage können nicht in Anspruch genommen werden und würden daher verfallen.
Werden die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten (§ 7 Abs 2 und 3 KBGG) nachgewiesen, reduziert sich der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um € 1.300,-.
Die Anspruchsdauer (§ 3 Abs 1 und 2, § 5 Abs 1 und 2 KBGG) ist grundsätzlich bei der ersten Antragstellung verbindlich festzulegen. Beide Elternteile sind an die gewählte Anspruchsdauer und an den daraus resultierenden Tagesbetrag gebunden. Ausgehend vom Grundmodell, das den höchsten Tagesbetrag mit € 33,88 und die kürzeste Anspruchsdauer mit 456 Tagen für beide Elternteile zusammen vorsieht, kann das pauschale Kinderbetreuungsgeldkonto flexibel in Anspruch genommen werden.
Mit dem Kinderbetreuungsgeldkonto bekommen Eltern neue Gestaltungsmöglichkeiten und können selbst entscheiden, über welche Anspruchsdauer der pauschale Gesamtbetrag von € 15.499,- ausbezahlt werden soll. Die Bezugsdauer für einen Elternteil kann zwischen 365 und 851 Ta-242gen variieren (das sind 12 bis 28 Monate), bei Inanspruchnahme durch beide Eltern kann die Bezugsdauer zwischen 456 bis 1.063 Tagen (15 bis 35 Monate) liegen. Die Tagesanzahl wird immer ab der Geburt des Kindes gezählt. Mit zunehmender Anspruchsdauer des Kontos sinkt im gleichen Verhältnis der monatlich ausbezahlte Betrag und vermindert sich bei maximaler Anspruchsdauer auf € 14,53 täglich. Nehmen beide Elternteile eine Anspruchsdauer von 730 Tagen in Anspruch, wobei diese Anspruchsdauer der maximalen arbeitsrechtlichen Karenzdauer nach MSchG/VKG bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes entspricht, erhalten sie einen Tagesbetrag von € 21,23 (€ 15.499,- : 730 = € 21,23).
Beispiel: Die Elternteile teilen sich die Zeit bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zu gleichen Teilen auf. Bei dieser Aufteilung haben sie auch Anspruch auf den Partnerbonus von € 500,- pro Elternteil.
365 Tage = 1. Elternteil € 7.749,- + € 500,- | 365 Tage = 2. Elternteil € 7.749,- + € 500,- | = 730 Tage zu je € 21,23 = € 15.499,- + € 1.000,- |
nur ein Elternteil bezieht bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 33,88 x 730 = € 12.366,- | = 730 Tage zu je € 16,94 = € 12.366,- |
Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeldkonto für den gleichen Zeitraum in Anspruch, beträgt der Tagesbetrag € 16,93 ausgehend vom Gesamtbetrag von € 12.366,- (€ 12.366,- : 730 = € 16,93) für diesen Elternteil. Für die BezieherInnen sollen die Berechnungen über Anspruchsdauer und Tagesbetrag zukünftig durch einen Onlinerechner unterstützt werden.
Die bestehende arbeitsrechtliche Möglichkeit der Eltern anlässlich des ersten Wechsels in der Karenz (§ 15a Abs 2 MSchG und § 3 Abs 2 VKG), ein gemeinsames Karenzmonat in Anspruch zu nehmen, wird zukünftig auch finanziell unterstützt. Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zu einer Dauer von 31 Tagen von den Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen eingehalten wird, die von keinem der beiden Elternteile unterschritten werden darf.
Ein zusätzlicher Anspruch wird dadurch aber nicht geschaffen, weil die gemeinsam in Anspruch genommenen Bezugstage analog zur arbeitsrechtlichen Bestimmung auch doppelt zählen und die Bezugsdauer um die gemeinsam in Anspruch genommenen Tage kürzer wird. Dh werden im Grundmodell 31 Tage von den Eltern gleichzeitig bezogen, endet die Bezugsdauer am 426. und nicht am 456. Tag nach der Geburt. Beispiel überlappenden Bezugs: Beide Elternteile beziehen 730 Tage, wobei sie das Kinderbetreuungsgeld 31 Tage gleichzeitig beziehen. Aufgrund der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes und der Karenz der Elternteile enden das Kinderbetreuungsgeld und die Karenz am 699. Tag nach der Geburt bzw mit dem 23. Lebensmonat des Kindes.
Eine Änderung ist spätestens 91 Tage vor Ablauf der Anspruchsdauer möglich und kann nur auf Antrag erfolgen (§ 3 Abs 1 und 2, § 5 Abs 1 und 2 KBGG). Auch die Änderung bindet beide Elternteile, die dabei einvernehmlich vorgehen müssen. Die Eltern werden dabei so gestellt, als ob sie von Anfang an diese Bezugsdauer und diesen Tagesbetrag gewählt hätten. Durch die Änderung können sich Nachzahlungsverpflichtungen durch den Sozialversicherungsträger oder Rückzahlungsverpflichtungen der BezieherInnen ergeben.
Bei Rückzahlungsverpflichtungen müssen die vorgeschriebenen Beträge binnen 61 Tagen ab dem Zeitpunkt des Änderungsantrages bezahlt werden, damit die Änderung rechtswirksam werden kann. Aufgrund geänderter Lebensumstände kann diese Regelung etwa im Falle einer neuerlichen Schwangerschaft oder wegen des Antritts einer neuen Arbeitsstelle interessant sein.
Mit dem Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG) soll die annähernd gleiche Aufteilung der Kinderbetreuung und somit des Kinderbetreuungsgeldbezuges für die Eltern attraktiver werden. Ein Anspruch auf die Bonuszahlung soll dann bestehen, wenn sich die Eltern den Anspruchszeitraum annähernd gleich im Verhältnis 50:50 bis 60:40 aufteilen. Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht in beiden Systemen – beim Kinderbetreuungsgeldkonto und beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Jeder Elternteil muss dabei im Grundmodell und im einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zumindest 124 Tage (vier Monate) die Leistung beziehen. Der Partnerschaftsbonus kann entweder gleichzeitig243 mit dem Kinderbetreuungsgeld oder spätestens 182 Tage ab dem letzten Bezugstag beantragt werden.
Diese Aufteilung ergibt zusätzlich Anspruch auf den Partnerbonus (pro Elternteil € 500,-):
Mutter = 196 Tage 33,88 x 196 = € 6.641,- | Vater = 182 Tage 33,88 x 182 = € 6.151,- | Mutter = 78 Tage 33,88 x 78 = € 2.642,- | = 456 Tage ab Geburt € 15.449,- + € 1.000,- Partnerschaftsbonus |
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt neben dem neuen pauschalen Kontomodell als zweites System mit einigen Anpassungen und Verbesserungen weiterhin bestehen. Die jährliche Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeldkonto (§ 24 Abs 1 Z 3 und § 9 Abs 2 bis 4 KBGG) wird von € 6.400,- auf € 6.800,- angehoben. Mit dieser Anpassung wird die Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung bei einem Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG weiterhin ermöglicht.
Die BezieherInnen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf den Partnerschaftsbonus von € 500,- pro Elternteil, wenn sie die Anspruchsdauer annähernd gleich aufteilen. Anlässlich des ersten Wechsels können die Eltern ebenfalls bis zu 31 Tage das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gemeinsam beziehen.
Die Anspruchsdauer des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bleibt im Unterschied zum Kontomodell bei 12 + 2 Monaten unverändert. Auch im Einkommensersatzsystem kommt es zu einer Umstellung auf eine tageweise (365 + 61 = 426 Tage) Darstellung und Berechnung der Anspruchsdauer. Nach wie vor muss für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes (Mütter) bzw vor der Geburt des Kindes (Väter) das Erwerbstätigkeitserfordernis der ununterbrochenen arbeitslosenversicherungs- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Dauer von 182 Tagen (6 Monate) (§ 24 Abs 1 und 2 KBGG) als Anspruchsvoraussetzung erbracht werden.
Bei der bisherigen Regelung gilt, dass für den Elternteil, der entweder das Erwerbstätigkeitserfordernis (§ 24 Abs 1 und 2 KBGG) nicht erfüllen kann oder sein ermittelter Tagesbetrag die Höhe von € 33,- nicht erreicht, die Möglichkeit des Umstieges auf das gleich lange Pauschalmodell 12 + 2 Monate mit € 33,- besteht. Aufgrund der Umstellung auf ein flexibles Kontomodell, das im Grundmodell eine längere Anspruchsdauer (12 + 3) als das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (12 + 2) vorsieht, kann nicht mehr auf das Pauschalmodell umgestiegen werden.
Dieses Problem wird durch die Schaffung einer Sonderleistung gelöst, welche die gleiche Anspruchsdauer wie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mit 12 + 2 Monaten aufweist und mit einem Tagesbetrag von € 33,88 (§ 24d KBGG) ausgestattet ist. Die Eltern werden allerdings vor Antragstellung die Überlegung anstellen müssen, ob der Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld für sie finanziell günstig ist, wenn das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für einen Elternteil nur knapp über € 33,88 liegt und der andere Elternteil mangels Anspruchs auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld parallel die Sonderleistung bezieht. Außerdem ist für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und für die Sonderleistung lediglich ein Zuverdienst in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen.
Eine weitere Veränderung betrifft die Ermittlung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Der Tagesbetrag wird sowohl aus 80 % des Wochengeldes (maximal € 66,- täglich) als auch durch eine Günstigkeitsvergleichsberechnung aus den steuerpflichtigen Einkünften aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ermittelt. Der für die BezieherInnen vergleichsweise günstigere Betrag ergibt den Tagesbetrag des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes.
Bisher war die Ermittlung aus den steuerlichen Einkünften bis zum drittvorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes möglich. Die neue Regelung sieht vor, dass die Vergleichsberechnung aus den steuerpflichtigen Einkünften nur mehr aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes244 vorgesehen ist. Liegen darin allerdings Zeiten mit Kinderbetreuungsgeldbezug für ein älteres Kind, vermindern sich die Monate, in denen Gehalt bezogen werden kann, und damit die Berechnungsbasis für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Der daraus ermittelte Tagesbetrag kann daher weniger günstig sein als jener, der aus 80 % des Wochengeldes berechnet wird. Besteht allerdings kein Anspruch auf Wochengeld und ergibt die Bemessung aus den steuerlichen Einkünften einen Betrag, der € 33,88 unterschreitet, ist es für die Elternteile jedenfalls günstiger, wenn sie sich für das Kontomodell entscheiden. Wobei auch darauf zu achten sein wird, dass die Anspruchsdauer des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (426 Tage) um 31 Tage kürzer ist als das Konto im Grundmodell (456 Tage) und nur ein Zuverdienst in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze möglich ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs 1 und 2 des KBGG (Erwerbstätigkeitserfordernis in der Dauer von 182 Tagen) sollen nunmehr auch als Gleichstellungserfordernis (iSd Art 68 der VO [EG] 883/2004) für GrenzgängerInnen, die in Österreich erwerbstätig sind, dienen. Bezieht eine AN infolge eines längeren Krankenstandes nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches für mehr als 14 Tage ausschließlich Krankengeld, soll es für diese AN weder einen Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld noch auf das Kinderbetreuungsgeld als Konto bestehen. In diesen Fällen wird Österreich aufgrund des Beschlusses F 1 zum Art 67 der VO (EG) 883/2004 als nicht leistungszuständig definiert.
Diese Regelung ist für AN, die jahrelang in Österreich als GrenzgängerInnen beschäftigt sind, existenzgefährdend, da sich weder der Beschäftigungsstaat (Österreich) noch der Wohnstaat als leistungszuständig erachtet. Aufgrund der Judikatur des OGH befindet sich diese Regelung allerdings in einem erheblichen Spannungsfeld zu OGH 24.3.2015, 10 ObS 117/14z, und OGH 22.10.2015, 10 ObS 148/14h, sowie zu den diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben.
Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft (Wochenhilfebeginn) bei einer neuerlichen Schwangerschaft noch innerhalb des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein, beträgt das Wochengeld nunmehr 100 % des täglichen Kinderbetreuungsgeldes (§ 162 Abs 3a Z 2 ASVG). Diese Bestimmung gilt sowohl für das Kontomodell als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft (idR acht Wochen vor der Geburt) nach dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein, besteht kein Anspruch mehr auf Wochengeld, auch dann nicht, wenn der Beginn der 32. Woche (§ 122 Abs 3 ASVG) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (acht Wochen vor der Geburt) in den Zeitraum des Kinderbetreuungsgeldbezuges fällt und sich die AN noch in arbeitsrechtlicher Karenz (bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr) des ersten Kindes befindet.245