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Kündigungsbestimmungen – Verhältnis Kollektivvertrag zu Dienstvertrag

RICHARDHALWAX

Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die „Kündigung des Dienstverhältnisses […] nach Maßgabe der kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zum 15. oder Letzten eines jeden Monats unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgen [kann].“ Der zur Anwendung gelangende KollV für journalistische MitarbeiterInnen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien (KollV) sieht vor, dass mangels einer für den DN günstigeren Vereinbarung der DG das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen kann.

Die AN begehrte eine Kündigungsentschädigung, weil das Dienstverhältnis nach § 32 Abs 1 KollV unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist nur zum darauffolgenden Quartalsende aufgelöst werden hätte können. Die Bekl wandte ein, dass der KollV zwar eine Regelung enthalte, wonach die Kündigungsfristen nicht verkürzt werden dürf-203ten, aber keine, wonach nicht vom Ende des Quartals als Kündigungstermin abgegangen werden dürfe.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Quartalskündigung mangels einer für den AN günstigeren Regelung als „Mindeststandard“ festgelegt sei und folgte der Rechtsansicht des AN. Der OGH gab der Revision des AG keine Folge und hielt fest, dass § 32 KollV in seinem Aufbau weitestgehend § 20 Abs 2 und 3 AngG entspricht.

Anders als im AngG wird dem AG aber keine Möglichkeit eingeräumt, weitere Kündigungstermine zu vereinbaren. Aufgrund der Nichtübernahme der in § 20 Abs 3 AngG eingeräumten Möglichkeit der Vereinbarung weiterer Kündigungstermine sind zwischen den Parteien getroffene, vom KollV abweichende Regelungen nur zulässig, soweit sie für den AN günstiger sind.

Unstrittig war im vorliegenden Fall jedoch, dass die im Dienstvertrag zur AG-Kündigung getroffene Vereinbarung für die AN ungünstiger ist als die Regelung im KollV. Entgegen der Ansicht der Bekl ergibt sich der Ausschluss von für den AG gegenüber dem KollV günstigeren Vereinbarungen bereits aus § 3 Abs 1 erster Satz ArbVG, demzufolge den Normen des einwirkungsfähigen normativen Teils eines KollV einseitig zwingende Wirkung zugunsten des AN zukommt. Nur eine etwaige zweiseitig zwingende Wirkung, die eine Abänderung in jede Richtung hin verhindert, muss ausdrücklich oder zumindest ohne jeden Zweifel im KollV angeordnet werden.