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Anordnung von Springertätigkeit für Kraftwagenlenker – keine Versetzung

MARTINACHLESTIL

Der kl AN wird bei der bekl AG entsprechend seiner Einreihung und seinem Tätigkeitsprofil als Kraftwagenlenker eingesetzt. Er hat drei ihm angebotene fixe Strecken abgelehnt und wird daher als Springer beschäftigt; er hat dadurch keinen Einkommensverlust. Der Grund dafür, dass er auf seiner (vor einer längeren Abwesenheit gefahrenen) früheren Strecke nicht mehr eingesetzt wurde, war sein nicht teamfähiges Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern.

Der Klage des AN gab der OGH nicht statt. Der Arbeitsvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom AN nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Innerhalb des durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des DG konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält. Nach dem OGH ist daher die Beurteilung der Vorinstanzen, nach der hier keine wesentliche Änderung in der Tätigkeit des kl AN eingetreten ist und keine Versetzung vorliegt, nicht „grob unrichtig“.