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Ordnungsgemäße Bewerbung trotz fehlenden Anschreibens

BIRGITSDOUTZ

Einer Arbeitslosen wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beschäftigung als Buchhaltungsangestellte zugewiesen. Laut AMS habe die Arbeitslose aufgrund ihres Verhaltens am Telefon eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, da sie dem DG mitgeteilt habe, bei einer Personalleasingfirma nicht arbeiten zu wollen und ihn angeschrien habe. Die Angaben der Arbeitslosen, dass der DG mitgeteilt habe, die Stelle sei nicht ausgeschrieben, und dass er ihr gegenüber unangemessene Wörter verwendet habe, waren für das AMS nicht glaubhaft, so dass es mittels Bescheid eine Sperre des Arbeitslosengeldes gem § 10 AlVG verhängte.

Dagegen brachte die Arbeitslose eine Beschwerde ein und brachte darin vor, dass sie dem potentiellen DG einen Lebenslauf unter Beilage des Inserates übermittelt habe, woraufhin sie der DG angerufen und nachgefragt habe, was es mit dem Lebenslauf auf sich habe, da er keine Stelle ausgeschrieben habe. Während dieses Gespräches sei der Tonfall des DG immer aufgeregter geworden, so dass die Arbeitslose aufgelegt habe. Die von ihr initiierten weiteren zwei Telefonate hätten zu keiner Änderung der Situation geführt, da der DG auch dabei keine Stelle erwähnt habe. Sie habe somit keine zumutbare Beschäftigung als Buchhalterin verweigert, da ihr kein einziges Mal dezidiert eine Stelle angeboten worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Beschwerde abgewiesen, da sich die Arbeitslose in eindeutiger arbeitswilliger Art und Weise hätte bewerben müssen. Das BVwG gab dagegen der Beschwerde statt und hob den Bescheid auf. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich der DG nicht mehr an die Bewerbung erinnern konnte und deshalb die vom AMS angenommene Vereitelungshandlung nicht festgestellt werden konnte. Die Arbeitslose habe es zwar unterlassen, dem Lebenslauf ein Anschreiben beizulegen, habe jedoch zumindest das Stelleninserat beigelegt, so dass gerade noch von einer ordnungsgemäßen Bewerbung ausgegangen werden könne. Eine bewusste Vereitelung konnte somit nicht erwiesen werden.337