208

Kein Übergangsgeld nach Altersteilzeit ohne vorangehende Altersteilzeitvereinbarung

BIRGITSDOUTZ

Einem Arbeitslosen wurde das Arbeitslosengeld für 52 Wochen zuerkannt. Das Arbeitsmarktservice (AMS) begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitslose im Antragsformular das Wort „Arbeitslosengeld“ angekreuzt habe und er zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Arbeitslosengeld im 63. Lebensjahr stand und innerhalb der letzten 15 Jahre vor Geltendmachung 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen konnte.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Arbeitslose aus, dass er einen Antrag auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit einbringen wollte, das AMS sich aber geweigert habe, einen solchen Antrag anzunehmen. Der Arbeitslose brachte weiters vor, dass er eine Teilzeitvereinbarung vorgelegt habe, welche jede Voraussetzung einer Altersteilzeit erfülle. Er sei mehr als 61,5 Jahre alt und könne die notwendige Mindestbeschäftigung vorweisen; aufgrund einer Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen könne er erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen in Alterspension gehen. Weiters wies er darauf hin, dass sein ehemaliger DG zwar kein Altersteilzeitgeld beantragt habe, doch stelle dies keine notwendige Voraussetzung für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit dar, weil auch dann Anspruch auf diese Leistung besteht, wenn kein Altersteilzeitgeld ausbezahlt wurde, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbemessungsgrundlage überschritten hat (was allerdings hier nach den Feststellungen des BVwG nicht der Fall war).

Das AMS hat den Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Der Arbeitslose beantragt die Vorlage an das BVwG.339

Das BVwG wies die Beschwerde ab und führte dazu aus, dass eine Altersteilzeitvereinbarung iSd § 27 gem § 39 AlVG Voraussetzung für einen Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit ist. Die Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung, die der Arbeitslose mit dem damaligen DG geschlossen hat und mit der die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 65 % verringert worden war, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen für eine Altersteilzeitvereinbarung zu erfüllen, da für eine solche gem § 27 Abs 2 Z 2 AlVG die Normalarbeitszeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auf 40 bis 60 % verringert werden muss. Weiters führte das BVwG aus, dass das Altersteilzeitgeld nur Personen gebührt, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden. Ob dies bei Abschluss der Teilzeitvereinbarung mit dem DG der Fall war, konnte durch das BVwG nicht festgestellt werden. Daher ging das BVwG davon aus, dass auch die Anspruchsvoraussetzung des Mindestalters des Beschwerdeführers für Altersteilzeitgeld nicht erfüllt wurde, so dass festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit in keiner gesetzlichen Weise vorlagen und Arbeitslosengeld gebührt.