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Rückwirkende Selbstversicherung für Pflege eines behinderten Kindes

ANDREATUMBERGER

Die Revisionswerberin beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 29.12.2013 die Anerkennung einer Selbstversicherung in der PV für die Pflege ihres behinderten Kindes gem § 18a ASVG und zwar rückwirkend für die Jahre 1988 und 1989. Die PVA lehnte die Selbstversicherung mit der Begründung ab, dass die Arbeitskraft der Revisionswerberin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht gänzlich beansprucht wurde.

Das BVwG wies die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab, weil die Jahre 1988 und 1989 länger als die im § 669 Abs 3 ASVG normierten 120 Monate zurückliegen. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob die Arbeitskraft der Revisionswerberin durch die Pflege ihrer Tochter in diesem Zeitraum gänzlich beansprucht worden sei.

§ 669 Abs 3 ASVG idF des SRÄG 2012 lautet: „Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

Die eingebrachte Revision der Mutter wurde zugelassen und als berechtigt angesehen.

Der VwGH entschied, dass die 120 Monate der Selbstversicherung nicht unmittelbar in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen müssen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung rückzurechnen, woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben.

Der Gesetzgeber habe bewusst eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage vorgenommen. Die 120 Monate müssen nur „irgendwann“ zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.2012 liegen.