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Kein Anspruch auf Vergütungszinsen bei unrichtiger Beitragsabfuhr ohne Vorschreibung durch die Behörde

MONIKAWEISSENSTEINER

Gegenstand des Verfahrens war die Ablehnung eines Antrags der revisionswerbenden Partei auf Erstattung von Vergütungszinsen für rückzuerstattende Beiträge. Bei einer Prüfung von lohnabhängigen Abgaben im Betrieb hatte sich herausgestellt, dass für im Namen und auf Rechnung der Ärzte des DG (eines Krankenhauses) vereinnahmte und an diese abgeführte Sonderklassegebühren zu Unrecht Beiträge an die Gebietskrankenkasse abgeführt worden waren. Dem Antrag auf Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen gem § 69 ASVG wurde stattgegeben, nicht allerdings dem Antrag auf Vergütungszinsen.

Laut dem Urteil des VfGH vom 20.6.1994, VfSlg 13.796, sind im Fall einer Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten. Der VfGH hatte diese Verpflichtung im Wege eines Analogieschlusses in der Begründung seines Erkenntnisses auf Fälle bezogen, in denen die Beiträge „auf Grund einer nicht rechtsbeständigen Entscheidung einer Behörde“ zu erbringen waren.

Im vorliegenden Fall wurden die Beiträge allerdings im Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren iSd § 58 Abs 4 ASVG) entrichtet. Es besteht somit für den DG nicht dieselbe Schutzwürdigkeit, weil die Entrichtung der Beiträge in die Sphäre des zur Sorgfalt verpflichteten DG als Beitragsschuldner fällt. Der Versicherungsträger hat die unrichtige Beitragszahlung nicht veranlasst und konnte sie auch nicht verhindern, weshalb es nicht sachgerecht ist, den Versicherungsträger mit der Zahlung von Vergütungszinsen zu belasten.