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Borreliose auf Grund eines Zeckenbisses ist bei einem Rettungshubschrauberpiloten keine Berufskrankheit

FRANJOMARKOVIC

Der Dienst des Kl als Pilot eines Rettungshubschraubers umfasst durchschnittlich 50 Einsätze im Monat. Dabei macht er immer wieder Außenlandungen auf einem geeigneten Platz, meistens einer Wiese. Nach der Landung steigt er aus, um den ordnungsgemäßen Landungsvorgang und den anschließenden Abflugvorgang zu kontrollieren und zu gewährleisten. Nach der Beendigung dieser Tätigkeit hilft er dem Notarzt und dem Sanitäter beim Bergen der Patienten. Dieser Einsatz dauert durchschnittlich 40 Minuten. Während seiner Tätigkeit als Hubschrauberpilot erlitt der Kl einen Zeckenbiss und in weiterer Folge eine Borrelieninfektion. Er begehrte die Feststellung, dass es sich bei Borreliose um eine Berufskrankheit iSd der lfd Nr 46 der Anlage 1 der Liste der Berufskrankheiten zu § 177 ASVG handle.

Gemäß dieser Liste sind Berufskrankheiten durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten (FSME oder Borreliose) beschränkt auf Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie auf Tätigkeiten in Unternehmen, bei denen eine ähnliche Gefährdung besteht. Nach Ansicht des Kl unterliegt er einer ähnlichen Gefährdung wie Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft, da er sich bei den Einsätzen in deren Arbeitsumfeld bewegt.

Der OGH lehnt die Anerkennung der Borreliose als Berufskrankheit im vorliegenden Fall ab. Da eine Gesundheitsstörung verschiedene Ursachen haben kann, anerkannte der Gesetzgeber häufig eine bestimmte Gesundheitsstörung nicht schon als solche als Berufskrankheit, sondern nur dann, wenn sie bestimmte Ursachen hat und in einer bestimmten Umgebung aufgetreten ist. Durch das Abstellen auf „Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in der Landund Forstwirtschaft tätige Personen eine Gruppe bilden, bei der die Ausübung der Berufstätigkeit im Freiland (wo Zecken leben) mit einer – gegenüber einem Infektionsrisiko im privaten Bereich – besonders erhöhten Gefahr, von einer Zecke gebissen zu werden, verbunden ist. Zu den gefährdeten Berufsgruppen zählen jene, die ihre Arbeit ausschließlich oder fast ausschließlich im Freien verrichten, zB Wald- und Forstarbeiter, Jäger, Landwirte oder Naturforscher. Da der Kl nicht einmal 20 % der Normalarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Freien verbringt, zählt er nicht zu einer vergleichbaren Berufsgruppe.